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§ 24.
Am Schlusse eines jeden Rechnungsvierteljahrs haben ferner die Rentämter eine
Übersicht der Einnahmen an Erbschaftssteuer nach dem anruhenden Muster IV anzufertigen.
Hierin sind die gesamten Einnahmen an Erbschaftssteuern für den jedesmal abgelaufenen
Teil des Rechnungsjahrs also z. B. in der Übersicht für das 1. bis 3. Vierteljahr die
Einnahmen für April bis einschließlich Dezember auszuweisen; als Anteil Bayerns (Rubr. 4)
ist ein Dritteil, als Anteil des Reichs (Rubr. 5) der Betrag von zwei Dritteilen der in
Rubrik 3 ausgewiesenen Einnahme einzustellen. Diese Übersichten werden bis zum 4. Juli,
4. Oktober, 4. Januar und 4. Mai jeden Jahres der vorgesetzten Regierungsfinanzkammer
in Vorlage gebracht. Die Regierungsfinanzkammern weisen den in Rubrik 4 der über-
sichten ausgewiesenen Betrag der Bayern verbleibenden Einnahme zur einnahmlichen Ver-
rechnung in den Staatsfondsrechnungen der einzelnen Rentämter ein und stellen sodann eine
Ubersicht nach dem anruhenden Muster 13 zu dem Bundesratsbeschluß vom 28. Juni
1906 — § 545 der Protokolle — für den Regierungsbezirk auf. Je ein Exemplar
dieser Übersicht ist bis spätestens 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai jeden
Jahres an den Ausschuß des Bundesrats für das Rechnungswesen zu Händen des Keiser-
lichen Zoll= und Steuer-Rechnungsbureaus in Berlin, an das Staatsministerium der Finanzen
und die Zentralstaatskasse zu übersenden. Ein Exemplar der Übersicht ist auch der Kreis-
kasse mitzuteilen.
Dem Staatsministerium der Finanzen ist bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres
anzuzeigen, ob die von den Regierungsfinanzkammern für das 1. bis 4. Viertel des abge-
laufenen Rechnungsjahres aufgestellte Üübersicht infolge der Revision und Superrevision einer
Vervollständigung oder Berichtigung bedarf. Bedarf die Übersicht einer Berichtigung, so ist
eine schließliche Übersicht nach dem Muster 13 zum Bundesratsbeschluß vom
28. Juni 1906 anzufertigen und bis längstens 1. November an den Ausschuß des
Bundesrats für das Rechnungswesen zu Händen des Kaiserlichen Zoll= und Steuer-Rech-
nungsbureaus und an das Staatsministerium der Finanzen einzusenden. Gleichzeitig sind
die abrechnenden Kassen behufs Berichtigung ihrer Abrechnungen mit der Zentralstaatskasse
sowie die Zentralstaatskasse behufs Berichtigung ihrer Abrechnung mit der Reichshauptkasse
durch Mitteilung eines Exemplars der schließlichen übersicht zu verständigen.
8 25.
Gleichzeitig mit der Einsendung der den Regierungsfinanzkammern zum 4. Juli,
4. Oktober, 4. Januar und 4. April jeden Jahres vorzulegenden Deklarationen liefern die
Rentämter den an das Reich abzuführenden Teil der im verflossenen Vierteljahre aufgekom—