Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 48. 523 
Hiernach sind mit dem 1. Juli 1906 außer Kraft getreten: 
1. Das bayerische Gesetz über die Erbschaftssteuer vom 18. August 1879 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899 soweit es sich nicht handelt: 
a) um Erwerbe, welche bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Erbschaftssteuergesetzes 
vom 3. Juni 1906 (1. Juli 1906) begründet waren. Hierunter fällt der 
Erwerb durch den Eintritt einer Nacherbfolge oder einer aufschiebenden Bedingung 
auch dann, wenn zwar der Eintritt der Nacherbfolge oder der aufschiebenden 
Bedingung erst nach dem Inkrafttreten des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 
1906, der Tod des Erblassers aber noch unter der Herrschaft des bayerischen 
Erbschaftssteuergesetzes stattgefunden hat. Dagegen kann ein Erwerb durch den 
Eintritt eines Lehens= oder Fideikomißfalles nicht früher als mit dem Eintritt 
des Lehens= oder Fideikomißfalles als begründet angesehen werden, da die Errichtung 
des Lehens oder Fideikomisses nicht schon als Grund des Erwerbs im Sinne 
des § 61 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 gilt. 
b) um nach dem 30. Juni 1906 begründete Erwerbe, bei denen der Anfall an 
leibliche Eltern, Großeltern und entferntere Voreltern gelangt und den Betrag 
von 10000 —MN nicht übersteigt. Soweit jedoch der Anfall in Sachen besteht, 
die die leiblichen Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern ihren Abkömm- 
lingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten (8 11 Nr. 48 
des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906) unterliegt er dem bayerischen 
Erbschaftssteuergesetze nicht. 
2. Die Gesetze vom 9. Juli 1904 und vom 24. Dezember 1905 (Ges.= u. V.-Bl. 
1904 S. 235, 1905 S. 699) soweit nach diesen Gesetzen zu der Erbschaftssteuer ein 
Zuschlag erhoben wird. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung des Zuschlags in denjenigen 
Fällen, in denen nach Ziffer 1 vorstehend das bayerische Erbschaftssteuergesetz vom 18. August 
1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899 anzuwenden ist. 
3. Der Art. 145 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 11. November 1899 soweit es sich um Notariatsurkunden über steuerpflichtige 
Schenkungen unter Lebenden handelt. Wird mithin eine steuerpflichtige Schenkung unter 
Lebenden notariell beurkundet so wird für das Schenkungsversprechen eine Staatsgebühr 
nicht mehr erhoben. 
Dagegen bleiben insbesondere unberührt: 
1. Die Vorschriften des Gebührengesetzes über die Gebühren für die Errichtung, Be- 
urkundung, Übernahme und Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (vergl. insbesondere 
Art. 111, 163, 164, 166 des Gebührengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 
11. November 1899).
	        
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