Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Geseh-und Verorduungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 51. 
Miünchen, den 20. August 1906. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 14. August 1906, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Neben- 
eisenbahnen Bayerns betreffend. — Bekanntmachung vom 15. August 1906, die Einführung der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung in Bayern betreffend. — Ordens-Verleihung. 
  
  
  
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Nr. 7099/VI. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisen- 
bahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 16. August ds. Is. zur Eröffnung gelangende schmalspurige Dampf- 
straßenbahn Neuötting—Altötting finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 
— Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1905 Seite 251 —) enthaltenen Bestimmungen für 
Nebenbahnen mit nachstehenden Abweichungen Anwendung. 
Ausnahmebestimmungen für den Bau und Betrieb der schmalspurigen 
Dampfstraßenbahn Neuötting—Altötting. 
Zu B. O. Abschnitt II. Bahnanlagen. 
§ 70#) und (3) entfallen. 
§ 764): „Zwischengerade zwischen Gegenkrümmungen müssen im durchgehenden Haupt- 
gleis wenigstens 6,00 m lang sein“. 
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