Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

540 
§ 76) und (6): „Die Längsneigung darf auf der freien Strecke 55% 0 (1: 18) 
nicht überschreiten“. 
§ 900 entfällt. 
§ 90: „Die Spurweite beträgt 1,00 m“. 
§ 93): „Spurerweiterungen sind auch in Krümmungen nicht anzuwenden“. 
§ 90: „Als Folge des Betriebs sind Verengerungen der Spurweite bis zu 3 mm 
und ebenso Erweiterungen bis zu 3 mm zulässig". 
§ 100): „Die Gleislage ist der Höhenlage der Straßenoberfläche anzupassen. Die 
Schienen dürfen nicht über die Straßenfahrbahn hervorragen. Der Höhenunterschied der 
winkelrecht gegenüber liegenden Punkte der Schienenoberkanten darf jedoch höchstens 20 mm 
betragen“. 
8§ 100 und (3/ entfallen. 
§ 11 ): „An den Hauptgleisen ist ein lichter Raum nach Maßgabe der Aunlage 
freizuhalten“. 
§ 110 mit (0 entfallen. 
§ 110): „Die Lichtweite der Tore der Lokomotivschuppen muß 3,75 m betragen bei 
2,85 m Lichthöhe". 
§ 13 entfällt. 
§ 14 entfällt. 
8§ 1500 und (90 entfallen. 
§ 150): „Die Ausgüsse der Wasserkranen müssen mindestens 2,60 m über Schienen- 
oberkante liegen“. 
§ 16: „Gleise und Brücken müssen Fahrzeuge von 4,5 t Raddruck (im Sttillstande 
gemessen) mit Sicherheit aufnehmen können“. 
§ 17 entfällt. 
§ 18 G) 65) (9) und (10) entfallen. 
88§ 19 mit 26 enfallen. 
Zu B. O. Abschnitt III. Fahrzenge. 
§ 31½): „Der lichte Abstand der Räder einer Achse beträgt zwischen den Radreifen 
940 mm. Abweichungen sind nur bis zu 3 mm über oder unter dieses Maß zulässig“. 
§ 31, : „Die Laufräder der Lokomotiven müssen im Laufkreis einen Durchmesser 
von mindestens 430 mm haben“. 
8 3109: 
„à) Breite der Radreifen mindestens 85 mm, höchstens 90 mm; 
Jc) Höhe des Spurkranzes über dem Laufkreise mindestens 19 mm, höchstens 26 mm;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.