Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 51. 541 
d) Stärke des Spurkranzes, gemessen 10 mm außerhalb des Laufkreises, mindestens 14 mm; 
e) Spielraum der Spurkränze in der Rillenschiene, gemessen nach Verschiebung der 
Achse bis zum Anlauf an der einen Schiene (Gesamtverschiebung) und 10 mm 
außerhalb der Laufkreise mindestens 14 mm, höchstens 25 mm, daher die Entfernung 
zwischen den Anlaufstellen der Spurkränze höchstens 986 mm, mindestens 975 mm“. 
§ 332): „Bei den Wagen ist eine durchgehende Zugstange nicht erforderlich". 
8 33 c) entfällt. 
8 33 4): „Höhe der Mittelebene der Zug- und Stoßvorrichtung über Schienenober- 
kante mindestens 670 mm (bei vollbelasteten Fahrzeugen), höchstens 770 mm (bei unbelasteten 
Fahrzeugen). 
§ 33(0 bk und § 33 (6) entfallen. 
8 34( entfällt. 
8 39(5: „An den zum Offnen eingerichteten Fenstern der Personenwagen muß eine 
Warnung vor dem Hinausbeugen angeschrieben sein“. 
8 41 entfällt. 
Zu B. O. Abschnitt IV. Bahnbetrieb. 
§ 46 ( mit (5) (!) und (10) entfallen. 
§ 47 entfällt. 
§ 49 (0) G und (9) entfallen. 
§ 50: „Sämtliche Weichen stehen in ihrer Grundstellung auf das gerade Gleis. 
Federweichen sind zulässig“. 
§ 51 ertfällt. 
§ 53 entfüällt. 
§ 54 GQ: „Die Stärke der Züge richtet sich nach der Zugkraft der Lokomotiven; es 
dürfen jedoch höchstens zwei arbeitende Lokomotiven an der Spitze des Zugs und eine 
Schiebelokomotive verwendet werden“. 
§ 54%) mit (0) entfallen. 
§ 55 0 mit (9) entfallen. 
§ 55 (lo): „Die Züge müssen mit durchgehender Bremse ausgerüstet sein, an die jeder 
im Zuge laufende Wagen angeschlossen sein muß"“. 
§ 55 (ul), sowie § 56 entfallen. 
§ 57: „Es ist weder Schutzabteil noch Schutzwagen erforderlich". 
§ 580): „Vor verkehrsreichen oder unübersichtlichen Wegübergängen ist die Läute- 
vorrichtung in Tätigkeit zu setzen. Wird ein Zug ohne führende Lokomotive geschoben, so 
hat der auf dem vordersten Wagen befindliche Beamte (§ 67 (0) zu läuten“.
	        
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