Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 53. 561 
als Maximalsatz festgesetzt wurde, fortan 85 Pfennig für je auch nur angefangene 
75 Kilometer in keiner Klasse übersteigen soll, 
b) für den Transport von Reisegepäck an Stelle des ebenda bekannt gegebenen 
Satzes von 7,3 Kreuzer für den Zentner und die Meile ein solcher von 
35 Pfennig für je angefangene 25 kg und 25 Kilometer als Maximalsatz 
bestimmt wird. 
Titel IV. 
Besondere Verfügungen. 
§ 11. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem Allgemeinen Unterstützungsfonds 
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXVIII. Finanzperiode — ohne 
Anderung der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonds zugewiesen 
bleiben. 
§ 12. 
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art. 90 des Gesetzes vom 
3. April 1875 
5. Mai 1890 
kammer, dann durch die Aufstellung der Brandversicherungs-Inspektoren und deren Funktionäre 
entstehen, an die Staatskasse zu zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr der XXVIII. 
Finanzperiode auf 889 000 : festgesetzt. 
  
zur Bestreitung der Gesamtausgaben, welche für den Bedarf der K. Versicherungs- 
13. 
Die in den Etats der sämtlichen Staatsministerien für die in pragmatischer Eigen- 
schaft angestellten Staatsdiener vorgesehenen Gehaltszulagen bilden keine Gehaltsbestandteile 
im Sinne der §§ 5, 8 und 23 des Edikts über die Verhältnisse der Staatsdiener und 
haben deshalb bei Bemessung der Pensionen für die Staatsdiener und ihre Hinterbliebenen 
nicht in Betracht zu kommen. 
8 14. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den durch § 20 des Finanzgesetzes 
vom 10. August 1904 zur vorschußweisen Bestreitung aus der Staatskasse genehmigten 
Bedarf von 3300 000 — für die Erwerbung eines Bauplatzes und die Herstellung von 
Neubauten für die Augenklinik und die Anatomie in München auf die verfügbar gewordenen 
Erübrigungen der XXV. Finanzperiode 1900 und 1901 zu übernehmen.
	        
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