Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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15. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Teilbetrag von 1117.055 —#&, 
der durch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 zur Gewährung von Zu- 
schüssen und Darlehen aus Anlaß der überschwemmungen im September 1899 bewilligt, 
für diesen Zweck aber nicht erforderlich war, zur Fortsetzung der Grundentlastung durch 
Förderung der freiwilligen Ablösungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1898 
und Art. 2 Ziff. II des Gesetzes vom 12. Dezember 1899 zu verwenden. 
Weiter wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, dem gleichen Zwecke die 
nachträglichen Einnahmen zuzuführen, welche sich im Jahre 1905 nach Abzug der nachträg- 
lichen Ausgaben auf den Bestand der Vorjahre ergeben werden. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt, zu dem gleichen Zwecke eine 
Summe bis zu sechs Millionen Mark dem Gefällsablösungsschillingsfonds zu entnehmen 
und als Ersatz für die ausfallenden Zinsen sowie zur Wiederergänzung des Fonds von dem 
durch Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1898 zur Verfügung gestellten Be- 
trage von jährlich 500 000 +&K# während 35 Jahren jährlich eine Summe zu verwenden, 
welche fünf vom Hundert des entnommenen Kapitals entspricht. 
16. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Rest des durch den 8 154e 
des Finanzgesetzes für die XXIV. Finanzperiode vom 15. Juni 1898 bewilligten Kredites 
im Betrage von 38 491 85 J zur Erbauung eines Dienstwohngebäudes für das 
Aussichtspersonal des Gerichtsgefängnisses in Zweibrücken und von den Erübrigungen an dem 
durch den § 16 B g des nämlichen Gesetzes eröffneten Kredit den Betrag von 55000 “ 
zu Bauvornahmen im Strafvollstreckungsgefängnis München zur Verfügung zu stellen. 
Weiter wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, den nicht verbrauchten Rest 
des durch den § 18 des nämlichen Gesetzes zur weiteren Ausgestaltung des Justizgebäudes 
(Justizpalastes) in München zur Verfügung gestellten Betrages (Zinsen aus der Anlage der 
durch § 16 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888 für den Neubau eines Justizgebäudes 
zu München bewilligten Million) zur Deckung des Aufwands für die durch Anderung 
in der Verteilung der Näume des Justizpalastes, insbesondere die Einrichtung neuer 
Sitzungssäle veranlaßten Bauarbeiten und Nachschaffungen von Einrichtungsgegenständen zu 
verwenden und die Kosten für bauliche Anderungen im Landgerichtsgebäude zu Fürth im 
Betrage von 30 000 A aus dem durch das Justizbautengesetz vom 9. Juni 1899 be- 
willigten Kredit zu decken.
	        
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