Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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stimmungen der Königlichen Verordnung vom 11. Juni 1892, die Gehaltsbezüge der prag- 
matischen Staatsdiener betreffend, in den Gehalt einer höheren Dienstaltersklasse vorrücken 
würde, kann auf seinen Antrag statt des Bezugs der nichtpragmatischen Gehaltszulage vom 
Zeitpunkte des Eintritts in den Ruhestand an die der höheren Dienstaltersklasse entsprechende 
Alterszulage als Bestandteil des Ruhegehalts bewilligt werden. 
3. Wurde nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern ein Beamter, der Kollegialrat im 
Sinne des Art. XXIV § 9 der Hauptlandespragmatik über die Dienstverhältnisse der 
Staatsdiener vom 1. Januar 1805 ist, auf Grund des 8 22 lit. D der IX. Beilage zur 
Verfassungsurkunde in den Ruhestand versetzt, bevor er fünfundzwanzig Jahre lang als 
Kollegialrat gedient hatte, so ist die Staatsregierung ermächtigt, seinen Söhnen und Töchtern 
die im Art. XXIV § 9 bezeichneten Vorteile zu gewähren, sofern er den Zeitpunkt erlebt, 
mit dessen Eintritt er entweder die fünfundzwanzigjährige Dienstzeit als Kollegialrat vollendet 
oder den Anspruch darauf erworben haben würde, auf Grund des § 22 lit. B oder C in 
den Ruhestand versetzt zu werden. 
Gegeben zu Linderhof, den 20. August 1906. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltuer. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
Staatsrat v. Bever. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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