Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Für die Eintragungen in das Handelsregister, einschließlich der dieselben begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, werden, soweit nicht reichsgesetzlich ein anderes bestimmt ist, 
folgende Gebühren erhoben: 
1. bei Einzelkaufleuten: 
a) für die erste Eintragung der Firma 
2 K, wenn der Kaufmann mit einer Gewerbsteuer überhaupt nicht veranlagt 
ist oder wenn die von dem Kaufmann zu entrichtende Jahresgewerbsteuer 
20 K nicht übersteigt, 
5 M, wenn sie mehr als 20 4, aber nicht mehr als 50 1MX beträgt, 
10 , wenn sie mehr als 50 , aber nicht mehr als 100 —K beträgt, 
20 4, wenn sie mehr als 100 K, aber nicht mehr als 300 KK beträgt, 
30 AMA, wenn sie mehr als 300 -x, aber nicht mehr als 500 K beträgt, 
50 —&, wenn sie mehr als 500 , aber nicht mehr als 1000 K beträgt, 
75 K, wenn sie mehr als 1000 K beträgt; 
b) für jede spätere Eintragung oder Löschung die Hälfte der Sätze zu a; 
2. bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften: 
a) für die erste Eintragung das Zweifache der Sätze zu 1 a, 
b) für jede spätere Eintragung oder Löschung die Sätze zu 1a; 
3. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung: 
a) für die Eintragung der Gesellschaft 
30 —K, wenn das Gesellschaftskapital nicht mehr als 50 000 .K beträgt, 
40 —X, wenn es mehr als 50 000 K, aber nicht mehr als 100 000 beträgt; 
beträgt es mehr als 100 O00 , so erhöht sich die Gebühr von 40 —MK für 
je 10 000 — um je 1 4, 
mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1 a zu entrichten; 
b) für die Eintragung eines Beschlusses über Erhöhung des Gesellschaftskapitals die 
Sätze zu 3 a nach dem Betrage, um den das Kapital erhöht wird. 
Ist das Kapital nicht voll einbezahlt, so ist der Gesellschaft auf Verlangen 
zu gestatten, von den Gebühren zu a und b zunächst nur denjenigen Betrag zu 
bezahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht, und den Rest nach Maß- 
gabe der erfolgenden Einzahlungen nachträglich zu entrichten; im Falle zu a ist 
jedoch mindestens das Zweifache der Sätze zu 1 a sofort zu bezahlen; 
xc) für alle sonstigen Eintragungen und Löschungen die Sätze zu 12; 
4) für die Eintragung einer Prokura die Sätze zu 1 a, für die Eintragung des Er- 
löschens derselben die Sätze zu 1b.
	        
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