Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Wird der Antrag auf Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder einer Gesamtgutsver- 
waltung abgelehnt, so wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nur zu drei Zehnteilen er- 
hoben; ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt und die Forderung desselben nicht höher 
als der Wert des reinen Nachlasses oder Gesamtguts, so wird die Gebühr nach dem Betrage 
dieser Forderung erhoben. 
10. Im Art. 104 wird 
a) der Satz 3 des Abs. 1 gestrichen; 
b) folgende Vorschrift als Abs. 3 beigefügt: 
Im Falle des Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf den Anteil an der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1491 Abs. 1 B. GB.) wird statt der Gebühr des Abs. 1 
die Gebühr erhoben, die nach dem Art. 146 zu erheben sein würde, wenn der Verzicht 
durch Vertrag erfolgt wäre. 
11. Der Art. 116 erhält folgenden zweiten Absatz: 
Die Eintragungen in den Teil des Grundbuchblatts, welcher zur Eintragung des 
Grundstücks bestimmt ist, sind gebührenfrei. 
12. Dem Art. 118 werden folgende Vorschriften beigefügt: 
überträgt ein Miterbe seinen Anteil an dem Nachlasse einem anderen und vereinigt 
sich in dessen Person infolge der übertragung das Eigentum an den Nachlaßgegenständen, 
so wird für die Berichtigung des Grundbuchs durch die Eintragung des Erwerbers als 
Alleineigentümers eine Gebühr von eins vom Hundert des Wertes des Grundstücks erhoben, 
sofern nicht diese Gebühr schon für die Anteilsübertragung gemäß Art. 146 c erhoben worden 
ist. Der Wert wird ohne Abzug der Schulden berechnet. 
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn infolge des Verzichts 
eines anteilsberechtigten Abkömmlings das Eigentum an dem Gesamtgut der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft sich in der Person des überlebenden Ehegatten vereinigt. Die Gebühr 
wird aus der Hälfte des Wertes des Grundstücks ohne Abzug der Schulden berechnet. 
13. Im Art. 119 Abs. 1 werden in der lit. b nach dem Worte „Rentenschuld" 
die Worte eingeschaltet: 
„oder der Ersetzung der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, durch eine 
einem anderen Gläubiger zustehende Forderung.“ 
11. a) Im Art. 146 wird die Ziff. 1 lit. b gestrichen, die lit. c erhält die Be- 
zeichnung „lit. b“. 
b) Als Art. 146 a, 146b und 146 werden folgende Vorschriften eingestellt:
	        
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