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eine Gebühr von fünf vom Tausend, falls es den Betrag von 100 000 —K übersteigt,
eine Gebühr von eins vom Hundert des Stammkapitals erhoben. Für Verträge oder Be-
schlüsse, welche die Erhöhung des Stammkapitals betreffen, wird, falls das Stammkapital
nach der Erhöhung nicht mehr als 100 000 K beträgt, eine Gebühr von fünf vom
Tausend falls es mehr als 100 O00 K beträgt, eine Gebühr von eins vom Hundert des
Betrags erhoben, um den das Stammkapital erhöht wird.
Wenn jedoch der Zweck einer der bezeichneten Gesellschaften nicht auf den Gewinn der Teil-
haber gerichtet ist, kommt statt der im Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr die Gebühr des Art. 145
aus der Summe zur Erhebung, nach der sich die Gebühr des Abs. 1 oder 2 berechnet.
Wird das Aktien-, Grund= oder Stammkapital oder die Erhöhung nicht sogleich voll
einbezahlt, so ist die Gebühr aus der jedesmaligen Teilzahlung zu entrichten, deren Ein-
forderung der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der
Aufsichtsrat, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer der zuständigen
Regierungsfinanzkammer vor dem anberaumten Einzahlungstermin anzuzeigen haben. Im
Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige unterliegen die Mitglieder des Vorstands der
Aktiengesellschaft oder des Aufsichtsrates der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Ge-
schäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Geldstrafe von je 30 bis 300 4
Für die Entrichtung der Geldstrafen haftet die Gesellschaft.
Soweit in solchen Verträgen sich der eine Teil verpflichtet, nicht in Geld bestehendes
Vermögen in die Gesellschaft einzubringen, wird neben der Gebühr der Abs. 1 bis 3, wenn
das Einbringen in einem in Bayern gelegenen Grundstücke oder in einem den Grund-
stücken gleichstehenden Rechte besteht, die Gebühr des Art. 146, wenn es in anderen Gegen-
ständen besteht, die Gebühr des Art. 145 erhoben.
16. Im Art. 160 Abs. 1 werden
1. nach den Worten:
„oder Rechte an Grundstücken“ die Worte eingeschaltet: „insbesondere Rechtsge-
schäfte, durch die der Inhalt eines Rechtes an einem Grundstücke geändert wird“;
2. als Satz 2 folgende Vorschrift beigefügt:
„Für Rechtsgeschäfte, welche die Ersetzung der durch eine Hypothek gesicherten
Forderung durch eine andere betreffen, wird jedoch die Gebühr des Art. 155
erhoben, sofern die neue Forderung einem anderen Gläubiger zusteht."“ "
17. Im Art. 161 treten an die Stelle der Worte: „nur der Gebühr von drei vom
Tausend der Gegenstandssumme“ die Worte
„nur der Gebühr des Art. 145“.
18. Im Art. 173 erhält
a) Abs. 2 nachstehende Fassung: