Nr. 55. 589
II. Im Abs. 1 des § 56 der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen und im Abl. 1
des § 11 der Zollstundungsordnung ist jedesmal hinter dem zweiten Satze als
dritter Satz einzufügen:
„Hinsichtlich der bei der Registerprüfung sich ergebenden überhebungen gilt
als Tag der Feststellung der Tag, an dem die Absendung der Prüfungs-
verhandlung verfügt wird.“
III. Im Abs. 2 des § 56 der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen werden die Worte
„binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung“ durch die
Worte „innerhalb der Verjährungsfrist“ ersetzt.
Berlin, den 7. Juli 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Nr. 11894.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Gewerbsteuer betreffend.
K. Staatsministerien des K. Hauses und des Außern und der Finanzen.
Nach den Bemerkungen über die Mühlenbesteuerung bei Nr. 140 c des Tarifs zum
Gewerbsteuergesetz ist bei Mühlen, welche in den beiden der Steueranlage vorausgegangenen
Geschäftsjahren im Durchschnitt mehr als 400 000 Zentner Getreide vermahlen haben, die
Besteuerung nach dem Ertrage nur statthaft, wenn die Besteuerung nach dem Vermahlungs-
quantum eine geringere Steuer ergeben oder nachweisbar zu einer erheblichen Steuer-
überbürdung führen würde.
Im Machgange zu § 8 der Vollzugsvorschriften vom 27. August 1899 zum Ge-
werbsteuergesetz (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 623) wird diese Bestimmung dahin näher
erläutert, daß eine erhebliche Steuerüberbürdung im Sinne der angeführten Bemerkungen
anzunehmen ist, sobald die Gewerbsteuer nach dem Vermahlungsquantum samt Kreis-,
Distrikts= und Gemeindeumlagen mehr als 25% des steuerpflichtigen Ertrags aufzehren
würde. In solchem Falle müßte die Besteuerung nach dem Ertrage eintreten.
München, den 25. August 1906.
J. V. J. V.
Staatsrat v. Hever. Staatsrat v. Pausch.