Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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8  11.

Tiere,  bei  denen  sich  Beanstandungen  im  Sinne  des  Art.  3  Abs.  1  des  Übereinkommens
im  Zusammenhalt  mit  §  7  dieser  Bekanntmachung  ergeben,  müssen  vom  Grenztierarzt
unter  entsprechender  Beachtung  der  Ziff.  7  des  Schlußprotokolls  zurückgewiesen  werden.

Von  der  Zurückweisung  hat  der  Grenztierarzt  die  bayerische  Zollbehörde  der  Eintrittsstelle
  sofort  geeignet  zu  verständigen.

8  12.

Gründet  sich  die  Zurückweisung  auf  die  Feststellung  einer  Seuche,  auf  Seuchen-  oder
Ansteckungsverdacht,  so  hat  der  Grenztierarzt

a)  der  Distriktspolizeibehörde  und  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  auf  dem
kürzesten  Wege  Anzeige  zu  erstatten  und

b)  dem  Staatsministerium  des  Innern  eine  Tatbestandsaufnahme  nach  dem  Muster
der  Anlage  1  in  doppelter  Ausfertigung  nebst  Abschrift  der  zugehörigen  Viehpässe  unverzüglich
einzusenden.

Erfolgt  die  Zurückweisung  von  Tieren  wegen  anderer  als  der  im  Absatz  1  bezeichneten
Beanstandungen,  so  hat  der  Grenztierarzt  jeweils  am  Monatsschluß  an  das  Staatsministerium
des  Innern  sachdienlichen  Bericht  zu  erstatten.

8  13.

Wird  ein  Seuchenfall  an  eingeführten  Tieren  erst  nach  erfolgtem  Grenzübertritt  im
Inlande  wahrgenommen,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde

a)  die  zugehörigen  Viehpässe  im  Falle  des  §  10  Abs.  1  Ziff.  2  von  dem  Empfänger
des  Geflügels,

im  Falle  des  §  10  Abs.  2  von  dem  Grenztierarzt  der  Eintrittsstelle  schleunigst  zu
erholen,

b)  den  Tatbestand  unter  Mitwirkung  des  Bezirkstierarztes  festzustellen,

c)  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  auf  dem  kürzesten  Wege  Anzeige  zu
erstatten  und

d)  die  Tatbestandsaufnahme  nach  dem  Muster  der  Anlage  2  in  doppelter  Ausfertigung
mit  den  zugehörigen  Viehpässen  so  rasch  als  möglich  an  das  Staatsministerium  des  Innern
einzusenden.

Die  Zurücksendung  der  erst  nach  dem  Grenzübertritt  seuchenkrank  befundenen  Tiere
ist  verboten.