Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

56

Zur  Ausstellung  von  Bescheinigungen  nach  Art.  2  Abs.  1,  sowie  zur  Vornahme  von
Untersuchungen  nach  Art.  2  Abs.  6  des  übereinkommens  sind  in  Bayern  auch  die  städtischen
Bezirkstierärzte  und  die  Grenztierärzte  befugt.

Zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  nach  Ziff.  4  des  Schlußprotokolls  sind  ermächtigt:
der  Wiener  Jockei-Klub  für  Osterreich,  der  Budapester  Magyar  Lovaregylet  für  Ungarn,  der
Union  Klub  in  Berlin  und  der  Münchener  Rennverein  für  Deutschland.

§  5.

Der  Verkehr  mit  Tieren,  die  zu  Zirkusschaustellungen,  für  zoologische  Gärten,  Wildparks
  und  ähnliche  Anlagen  oder  Zwecke  bestimmt  sind,  aus  Osterreich-Ungarn  nach  Bayern
ist  ohne  die  Beibringung  von  Viehpässen  gestattet,  wenn  die  Tiere  auf  der  Eisenbahn  von
anderen  für  den  gewöhnlichen  Verkehr  bestimmten  Tieren  abgesondert  befördert,  bei  der  grenztierärztlichen
  Untersuchung  an  der  Eintrittsstelle  (§  7)  seuchenfrei  befunden  und  von  der
Entladestation  unmittelbar  an  den  Bestimmungsort  verbracht  werden.

Bestehen  für  eine  Tiergattung  Einfuhrverbote,  so  darf  die  Einfuhr  nur  auf  besondere
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  erfolgen.

86.
Als  Grenzbezirke  im  Sinne  der  Ziff.  5  Abs.  2  des  Schlußprotokolls  gelten:
a)  für  Osterreich-Ungarn  die  Gebiete  der  unmittelbar  an  Bayern  angrenzenden  politischen
  Bezirke  (Bezirkshauptmannschaften  und  mit  eigenem  Statut  versehene  Städte),
b)  für  Bayern  die  Gebiete  der  unmittelbar  an  Osterreich  angrenzenden  Distriktsverwaltungsbezirke
  (Bezirksämter  und  kreisunmittelbare  Städte).

§  7.
Zu  5n  3  des  Der  Grenztierarzt  hat  an  der  Eintrittsstelle  die  vorgeschriebenen  Viehpässe  auf  ihre
eintommens  ordnungsmäßige  Ausfertigung  zu  prüfen,  die  Identität  der  Tiere  festzustellen  und  die  Tiere
mit  Ziff.  7  des  auf  Seuchenfreiheit  (vergl.  §  1  Abs.  3)  sorgfältig  zu  untersuchen.
Aechahr  Findet  der  Grenztierarzt  die  Viehpässe  völlig  in  Ordnung,  die  Identität  der  Tiere
gesichert  und  ihren  Gesundheitszustand  unverdächtig,  so  hat  er
a)  die  Eintrittsstelle,  den  Zeitpunkt  (Tag,  Monat,  Jahr)  des  Grenzübertrittes  sowie
Zeichen  und  Nummer  des  Ankunftswagens  auf  den  Viehpässen  zu  vermerken  und
b)  dem  Einbringer  zur  Erwirkung  der  zollamtlichen  Eintrittsbehandlung  die  Einfuhrerlaubnis

  schriftlich  zu  erteilen.
§  8.

Bei  Rennpferden,  für  die  den  Bedingungen  in  Ziff.  4  des  Schlußprotokolls  genügt
ist,  kommt  die  grenztierärztliche  Untersuchung  in  Wegfall.