Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 9. 61 
8 22. 
Die Polizeibehörde des Bestimmungsortes ist durch den Grenztierarzt von der Art und 
Stückzahl der abgefertigten Transporte auf Kosten der Einbringer telegraphisch zu verständigen. 
Für nach Bayern bestimmte Transporte sind diese Mitteilungen unmittelbar an die 
Schlachthausverwaltungen zu richten. 
§ 23. 
Für die Zulassung von Rindvieh und Schafen in öffentliche Schlachthäuser gelten 
außerdem noch folgende Vorschriften: 
1. Am Bestimmungsorte müssen die Schlachtviehtransporte an einer für anderes Vieh 
nicht zu benützenden Stelle ausgeladen und dabei einer neuerlichen Untersuchung auf Seuchen- 
freiheit durch den Bezirkstierarzt oder einen beamteten Tierarzt des Schlachthauses unter- 
stellt werden. 
2. Der Schlacht= und Viehhof muß durch ein Geleise in Normalspur an die Eisen- 
bahn angeschlossen sein. 
3. Die Tiere dürfen nur in einem unter ständiger amtstierärztlicher Kontrolle stehenden 
öffentlichen Schlachthause geschlachtet, müssen bis dahin in eigenen, für anderes Vieh nicht 
zu benützenden Stallungen untergebracht und auch sonst von anderem Vieh streng getrennt 
gehalten werden; sie dürfen lebend das Schlachthaus nicht verlassen. Jede unmittelbare 
Berührung mit Inlandsvieh ist zu verhindern. Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine 
mittelbare Berührung möglichst nicht stattfindet. Zu diesem Zwecke hat die Fütterung und 
Wartung des ausländischen Biehes duich besonderes Personal zu erfolgen; der Dünger ist 
getrennt zu lagern; ferner sind tunlichst verschiedene Marktzeiten oder Markttage für in- 
und ausländisches Vieh anzusetzen. "6 
4. Auslandsvieh ist alsbald, spätestens am Schlusse des vierten Tages nach der 
Ankunft am Bestimmungsorte, abzuschlachten. 
5. Auf Vieh= und Schlachthöfe, auf denen Nutzvieh gehandelt wird, darf Auslands- 
vieh nicht gebracht werden. 
§ 24. 
Das Verzeichnis der öffentlichen Schlachthäuser des Deutschen Reiches, nach denen die 
Einfuhr gemäß Ziff. 9 des Schlußprotokolls gestattet ist, wird gesondert bekannt gegeben 
werden. 
C. Einfuhr von Schlachtschweinen. 
8 26. 
Für die Zulassung von Schlachtschweinen nach Bayern gemäß Ziff. 10 des Schluß= Zu Ziff. 10 
protokolls sind die städtischen Schlachthäuser in Passau und Rosenheim bestimmt. 
des Schluß- 
protokolls.
	        
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