Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Jedem der beiden Schlachthäuser dürfen jährlich bis zu 25.000 Schweine, wöchentlich 
aber nicht mehr als 481 Stück zugeführt werden. Diese Wochenanteile sind mit der Maßgabe 
übertragbar, daß innerhalb eines Monats in jedes der beiden Schlachthäuser nicht mehr 
als 2813 Schweine eingebracht werden dürfen. 
8 26. 
Die Einfuhr hat für Passau ausschließlich über die Eintrittsstelle Passau, für Rosen- 
heim ausschließlich über die Eintrittsstelle Kufstein zu erfolgen. Die Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, sind ermächtigt, im Bedarfsfalle und nach Genehmigung des Staats- 
ministeriums des Innern für die Einfuhr bestimmte Zeiten festzusetzen. 
827. 
Wer Schweine nach Passau oder Rosenheim einführen will, hat spätestens 5 Tage 
vorher bei der Schlachthofverwaltung unter Angabe der Stückzahl und des Einfuhrtages 
anzufragen, ob die Zulassung nach Maßgabe des Wochen- und Monatsanteils (8 25 Abs. 2) 
gestattet werden kann. 
Die Schlachthofverwaltungen haben diese Anfragen umgehend auf Kosten des Frage- 
stellers zu beantworten und den Grenztierarzt der Eintrittsstelle von den erteilten Einfuhr-= 
bewilligungen fortlaufend zu verständigen. 
Transporte, die ohne Einfuhrbewilligung eingebracht werden wollen, sind vom Grenz- 
tierarzt zurückzuweisen. 
8 28. 
In den genannten Schlachthäusern sind unverzüglich und nach besonderer Anordnung 
des Staatsministeriums des Innern eigene mit Geleiseanschluß in Normalspur versehene 
Auslandsabteilungen für die Unterbringung und Abschlachtung der aus Osterreich-Ungarn 
zugelassenen Schweine herzustellen. Sobald die erforderlichen Einrichtungen fertig gestellt 
sind, dürfen die Schweine nur mehr in den Auslandsabteilungen untergebracht und abge- 
schlachtet werden. 
§ 29. 
Im übrigen gelten für die Zufuhr der Schweine an die bayerische Grenze, für die 
grenztierärztliche und zollamtliche Abfertigung, sowie für die Weiterbeförderung von der Ein- 
trittsstelle in das Schlachthaus und für die Behandlung der Tiere bis zur Abschlachtung 
die gleichen Bestimmungen wie für Schlachtrindvieh und Schlachtschafe (8§§ 19 mit 24.)
	        
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