Nr. 9. 63
30.
Die Schweine sind spätestens am Tage nach der Ankunft im Schlachthause abzu-
schlachten, sie unterliegen in Bezug auf die Beschau den gleichen Vorschriften wie inländische
Schweine und müssen auf Trichinen untersucht werden. Für die Ausführung der Unter-
suchung auf Trichinen ist die Anlage b der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetz maßgebend.
Das Fleisch ist überdies an den in § 44 Ziff. III der Ausführungsbestimmungen 4#
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz benannten Stellen jeder Körperhälfte mit einem
rechteckigen Stempel von 5 und 8 cm Seitenlänge und der Ausschrift „Osterr.-ungar. Fleisch“
in blauer Farbe besonders zu kennzeichnen.
/31.
Das als tauglich zum Genusse für Menschen erklärte Fleisch (§ 4 des Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetzes) darf außer am Schlachtorte noch nach den unter Ziff. 10 Abs. 3
Buchstabe a des Schlußprotokolls benannten Orten abgesetzt werden. Die Versendung hat
unter bahnamtlichem Verschluß zu erfolgen; am Bestimmungsorte werden die Sendungen
nach Lösung des Verschlusses von der Eisenbahnbehörde freigegeben.
8 32.
Bedingt taugliches oder im Nahrungs= und Genußwerte herabgesetztes Fleisch darf nur
am Schlachtorte selbst verkauft oder verwertet werden.
8 33.
Wird an eingeführten Schweinen am Bestimmungsorte eine Seuche festgestellt, so ist
nach § 13 zu verfahren.
D. Die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- und Zuchtzwechen aus Osterreich in das
bayerische Grenzgebiet.
§ 34.
Im bayerischen Grenzgebiete dürfen die Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe Rindvieh
zu Nutz= oder Zuchtzwecken, das aus seuchenfreiem österreichischen Grenzgebiete stammt,
mit Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde unter den folgenden Bedingungen zum Gebrauch in
der eigenen Wirtschaft einführen.
Als bayerisches Grenzgebiet gelten die Distriktsverwaltungsbezirke Aibling, Altötting,
Berchtesgaden, Bogen, Cham, Deggendorf-Stadt, Deggendorf-Bezirksamt mit Ausnahme