Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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8  39.

Der  Einbringer  hat  an  der  Eintrittsstelle  den  Erlaubnisschein  (§  37  Abs.  3)  und  für
jedes  Stück  Rindvieh  einen  Viehpaß  vorzulegen.

Der  Viehpaß  hat  außer  den  sonst  für  Viehpässe  allgemein  vorgeschriebenen  Eintragungen
die  amtliche  Bescheinigung  zu  enthalten,  daß  das  einzuführende  Tier  unmittelbar  vor  seinem
Abtriebe  mindestens  30  Tage  lang  an  einem  seuchenfreien  Orte  innerhalb  des  österreichischen

Grenzgebietes  gestanden  hat  (vergl.  §  35  Abs.  1  Ziff.  2.)

8  40.

Der  Grenztierarzt  hat  die  vorgelegten  Papiere  zu  prüfen,  die  zur  Einfuhr  gestellten
Tiere  auf  ihre  Identität  mit  den  in  den  Viehpässen  aufgeführten  Viehstücken,  sowie  auf
Schlagzugehörigkeit  (§  35  Abs.  1  Ziff.  1)  und  Seuchenfreiheit  zu  untersuchen  und  zur
Verzollung  (Ziff.  14  des  Schlußprotokolls)  das  Alter  zu  bestimmen.

Die  im  Eisenbahnwagen  ankommenden  Tiere  sind  für  die  grenztierärztliche  Untersuchung
auszuladen.  «

Ist  auch  nur  bei  einem  Tiere  die  Identität  oder  die  Schlagzugehörigkeit  zweifelhaft,
oder  wird  der  Viehpaß  nebst  Bescheinigung  (§  39  Abs.  2)  nicht  vorschriftsmäßig  vorgelegt,
so  hat  der  Grenztierarzt  unbeschadet  der  zur  Abwehr  einer  Seuchengefahr  erforderlichen
weitergehenden  Maßnahmen  in  der  Regel  den  ganzen  Transport  zurückzuweisen  und  außerdem
  nach  §  11  Abs.  2  und  §  12  zu  verfahren.

§  41.

Jedes  Tier,  dessen  Einfuhr  gestattet  wird,  ist  an  der  Eintrittsstelle  nach  Anordnung
des  Grenztierarztes  derart  zu  kennzeichnen,  daß  die  Eintrittsstelle  und  der  Tag  der  Einfuhr
deutlich  erkennbar  bleiben.

Der  Einbringer  ist  verpflichtet,  bei  der  Kennzeichnung  nach  Anordnung  des  Grenztierarztes
  Beihilfe  zu  leisten.

über  die  Art  der  Kennzeichnung  werden  besondere  Vorschriften  erlassen.

8  42.

Der  Grenztierarzt  hat  die  Anzahl  der  eingeführten  Tiere  und  das  Ergebnis  der  tierärztlichen
  Untersuchung  auf  dem  Erlaubnisschein,  der  dem  Einbringer  verbleibt,  zu  vermerken
  und  den  Abgang  des  Viehes  von  der  Grenze  der  Ortspolizeibehörde  des  Bestimmungsortes
  innerhalb  24  Stunden  schriftlich  mitzuteilen.