Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  9.  67

8  43.

Nach  erfolgter  grenztierärztlicher  und  zollamtlicher  Abfertigung  ist  das  eingeführte  Vieh
unverzüglich  und  auf  dem  kürzesten  Wege  an  den  Bestimmungsort  zu  verbringen.  Auf
dem  Wege  dahin  darf  den  Tieren  die  zur  Erholung  nötige  Ruhe  und,  wenn  größere  Entfernungen
  zurückgelegt  werden  müssen,  auch  das  Übernachten  in  einem  nicht  mit  Klauenvieh
besetzten  Stalle  gestattet  werden.

Der  Wirtschaftsbesitzer  hat  das  Eintreffen  des  Viehes  am  Bestimmungsort  binnen
3  Tagen  der  Ortspolizeibehörde  unter  Vorlage  des  Einfuhr-Erlanbnisscheins  anzuzeigen.

Die  erfolgte  Anzeige  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  dem  Erlaubnisschein  zu  bestätigen.

Eine  neue  Erlaubnis  zur  Einfuhr  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  der  frühere  Erlaubnisschein
  vorgelegt  und  mit  dem  Vermerk  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Anzeige  (Abs.  2)
versehen  ist.

Die  Ortspolizeibehörden  derjenigen  Gemeinden,  in  welche  eine  Einfuhr  im  Sinne  des
§  34  stattfindet,  haben  über  die  Einbringung  des  Viehes  und  die  Erstattung  der  Anzeigen
(Abs.  2)  ein  Verzeichnis  nach  Anlage  5  zu  führen.

8  44.

Die  Einfuhr  darf  durch  Mittelspersonen  nur  dann  bewirkt  werden,  wenn  dabei  ein
Mißbrauch  der  Einfuhrerlaubnis  ausgeschlossen  ist.

*  5.

Das  eingeführte  Vieh  darf  30  Tage  lang  nach  seinem  Eintreffen  am  Bestimmungsorte
  weder  veräußert  noch  aus  dem  Flurbereiche  des  Bestimmungsortes  entfernt  werden
(Standfrist)  und  ist  von  der  Berührung  mit  dem  Vieh  anderer  Gehöfte  fernzuhalten.

Die  Benützung  des  eingeführten  Viehes  zu  Gespanndiensten  in  den  benachbarten  Ortsgemarkungen,
  sowie  der  Wechsel  des  Weideplatzes  mit  solchem  Vieh  ist  jedoch  auch  während
der  Standfrist  gestattet.

§  46.

Die  Erteilung  weiterer  Erlaubnisscheine  ist  solchen  Wirtschaftsbesitzern  zu  versagen,  die
mit  der  erteilten  Einfuhrerlaubnis  Mißbrauch  treiben  oder  das  eingeführte  Vieh  nur  solange
behalten,  als  dies  zur  Einhaltung  der  Standfrist  nötig  ist,  um  es  dann  im  Inlande  zu
veräußern.

§  47.

Zuwiderhandlungen  sind  nach  §  328  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  und

§  66  Ziff.  1  des  Viehseuchengesetzes  strafbar.