Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung 
24. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 361)„ . 
desGesctzesvom9« JunimosMrichggeMblanSeiteww genehmigt und lassen solche durch 
das Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekanntmachen. 
Gegeben zu München, den 8. September 1906. 
Luitpold, 
Prinuz von Bauern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
  
J. V. J. V. 
Frhr. v. Horn. Staatsrat v. Pausch. Staatsrat Krazeisen. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung: 
In Vertretung: 
Roeger, Oberstleutnant z. D. 
Abänderungen 
der 
„Verordnung vom 28. August 1898 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 509), betreffend 
die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
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1. Im Abschnitt 1 erhalten die Bestimmungen zu 8 9 des Gesetzes unter Ziffer 2 
nachstehende Fassung: 
Eine Erhöhung des Vergütungssatzes für Naturalverpflegung wird durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. Die erhöhte Vergütung verteilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
	        
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