Nr. 9. 69
Die Durchfuhr von Rindvieh und Schafen aus Österreich-Ungarn durch Bayern darf
nur auf der Eisenbahn über die in § 19 genannten Eintrittsstellen und zu den von den
Kreisregierungen, Kammern des Innern, bestimmten Eintrittszeiten stattfinden. Sie unterliegt
in Bezug auf die Beibringung von Viehpässen und die grenztierärztliche Untersuchung
den allgemeinen Bestimmungen des libereinkommens und dieser Bekanntmachung.
#52.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1906 in Wirksamkeit.
Sofern Einfuhrbeschränkungen oder Verbote gegen Österreich-Ungarn auf Grund des
Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens verfügt sind oder verfügt werden, kommen auf die
Dauer der Verfügung die entgegenstehenden Vorschriften dieser Bekanntmachung nicht in
Anwendung.
Die bisherigen Bestimmungen über den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, zwischen
Osterreich-Ungarn und Bayern werden aufgehoben.
München, den 25. Februar 1906.
Dr. Graf v. Feilitzsch.
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