Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  9.  69

Die  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Schafen  aus  Österreich-Ungarn  durch  Bayern  darf
nur  auf  der  Eisenbahn  über  die  in  §  19  genannten  Eintrittsstellen  und  zu  den  von  den
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  bestimmten  Eintrittszeiten  stattfinden.  Sie  unterliegt
  in  Bezug  auf  die  Beibringung  von  Viehpässen  und  die  grenztierärztliche  Untersuchung
den  allgemeinen  Bestimmungen  des  libereinkommens  und  dieser  Bekanntmachung.

#52.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  März  1906  in  Wirksamkeit.

Sofern  Einfuhrbeschränkungen  oder  Verbote  gegen  Österreich-Ungarn  auf  Grund  des
Artikels  5  des  Viehseuchenübereinkommens  verfügt  sind  oder  verfügt  werden,  kommen  auf  die
Dauer  der  Verfügung  die  entgegenstehenden  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  nicht  in

Anwendung.
Die  bisherigen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Tieren,  tierischen  Rohstoffen  und

Gegenständen,  die  Träger  des  Ansteckungsstoffes  von  Tierseuchen  sein  können,  zwischen
Osterreich-Ungarn  und  Bayern  werden  aufgehoben.

München,  den  25.  Februar  1906.
Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.

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