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A. Allgemeine Vorschriften.
81.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr—
werken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vor-
schriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden, sowie
auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen
Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen
Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung
verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem
Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nachstehenden Vor-
schriften keine Anwendung.
B. Das Kraftfahrzeug.
a. Beschaffenheit und Ansrüstung.
§ 2.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet und
ausgerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen
und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Entwickelung von Rauch oder Dampf
oder durch üblen Geruch möglichst ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des
Dampfes oder der Gase muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet sind, die
Fahrbahn zu beschädigen.
§ 3.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
1. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichen
und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
2. mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen mindestens
die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den
Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein
muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Ent-
fernung zum Stehen zu bringen;