Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 60. 731 
3. mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigte 
Rückwärtsbewegung verhindert; 
4. mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen; 
5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei, an den 
Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden Laternen mit farblosem 
Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf 
mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer übersehen werden 
kann. ÜUbermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden. 
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine wirksame 
Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziffer 3 findet auf solche 
Fahrzeuge keine Anwendung. 
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet 
sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden kann. 
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 angeführten Ein- 
richtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der 
Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr hand- 
haben kann. 
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die Firma, die das 
Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigengewicht des 
Fahrzeugs angibt. 
b. Inbetriebnahme. 
§ 4. 
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigentümer hier- 
von der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in 
welcher anzugeben sind: 
Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 
die Firma, welche das Fahrzeug hergestellt hat, 
die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug), 
die Betriebsart, 
die Anzahl der Pferdekräfte, 
das Eigengewicht des Fahrzeugs, 
für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung. 
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen, 
das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug 
den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Das Gutachten hat der 
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