Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 60. 733 
§ 6. 
Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen. 
§ 7. 
Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus einem (oder mehreren) 
Buchstaben (oder römischen Ziffern) zur Bezeichnung des Bundesstaats (oder engeren Ver- 
waltungsbezirkes) und aus der Erkennungsnummer, unter welcher das Fahrzeug in die 
polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der 
Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle anzubringen. Bei Kraft- 
rädern kann die Polizeibehörde aus besonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden 
Gründen von der Anbringung des zweiten Kennzeichens absehen und demgemäß zulassen, 
daß nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder an der Rückseite angebracht wird. 
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem 
Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel aufzumalen, die 
mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel fest zu verbinden ist. Die Buch- 
staben (oder die römischen Ziffern) und die Nummer müssen in eine Reihe gestellt und 
durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen betragen: 
Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer Strichstärke von 
12 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, 
Stärke des Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, 
Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3). 
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel fest 
anzubringenden Kennzeichen sind die Buchstaben (römischen Ziffern) und die Nummer auf 
einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszuführen. 
Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (vgl. § 10). Die Buchstaben (römischen 
Ziffern) müssen über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 
10 Millimeter, Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke von 15 Millimeter, 
Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel 
ausschließlich des Randes 260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der 
Rückseite auch eine sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des 8 10 Abs. 1 Satz 2 
kann das hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden. 
§ 8. 
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde versehen sein.
	        
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