Nr. 60. 735
C. Der Führer des Kraftfahrzeugs.
a. Eigenschaften des Führers.
8 14.
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und darf nur solchen
Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des Fahrzeugs
völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer sachverständigen Behörde oder einer
behördlich anerkannten Stelle ausgestelltes Zeugnis ausweisen können. Das Zeugnis ist der
Polizeibehörde des Wohnorts des Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser,
sofern gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der betreffenden Person Bedenken nicht be-
stehen, mit einem hierauf bezüglichen Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis
bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von
Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von der Polizeibehörde mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
b. Besondere Pflichten des Führers.
§15.
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach dieser Ver-
ordnung vorgeschriebenen Vermerlen und polizeilichen Kennzeichen versehen ist, daß es in vor-
geschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, daß bei der Benutzung des Fahrzeugs auf
öffentlichen Wegen und Plätzen die durch § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung mitge-
führt wird. » -
Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug
in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen sowie die im 8 3 vorgeschriebenen
Einrichtungen gut wirken.
8 16.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs ver-
pflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es in Bewegung ist, und darf
sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor angetrieben ist; auch muß er, falls er sich
von dem Fahrzeug entfernen will, die nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den
Motor antreiben kann.
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat
der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das
Tragen einer Dienstmütze ausreichend.