Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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8 17. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen 
vermieden werden. 
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das Zeitmaß 
eines in gestrecktem Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilometer in der Stunde — 
nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege be— 
fahren werden, insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Um— 
ständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem 
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen 
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, 
und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in 
Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger 
Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in 
Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und 
so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls sofort und jedenfalls auf eine 
Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht werden kann. 
8 18. 
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder 
die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, 
Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig auf das Nahen des 
Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Abs. 3) ist Warnungszeichen zu geben. 
Das Abgeben von Warnungzzeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere 
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. 
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) ab- 
gegeben werden. 
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ahnlichkeit mit Feuersignalen haben, 
ist nicht statthaft. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut, 
oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in 
Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzuhalten 
und den Motor außer Tätigkeit zu setzen. 
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen hat 
der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene Hilfe zu leisten.
	        
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