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vorzuzeigen.
Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
E.
Für
Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke.
§ 24.
die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt in das
Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge
und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraftfahr-
b)
zeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den 88 4, 5 finden
auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung, sofern der Führer des
Kraftfahrzeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes
nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen
polizeilichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen,
Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug hergestellt
hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahr-
zeugs und bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit
dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sein.
Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch 88 7, 10 vor-
geschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen
(Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung des
Kennzeichens (Muster 7) nach Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden An-
ordnungen auf den Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des
Deutschen Reichs nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen
ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle
fest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem
Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung
darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen
sind zu entfernen oder zu überdecken.
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt
für Kraftwagen ... .. .6Makk
furKraftrader.... ...3Makk
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschaftszeit, d. h. in den
Monaten Oktober bis Februar vor 7½ Uhr vormittags und nach 5 ½ Uhr
nachmittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr
nachmittags, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr