Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Bekanntmachung, den Vollzug der oberpolizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen betreffend. 
4#. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge der vorstehenden oberpolizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen wird Nachstehendes bekanntgegeben: 
Zur Einleitung. 
Ob ein Kraftfahrzeug als Kraftwagen oder als Kraftrad anzusehen ist, ist Frage der 
tatsächlichen Feststellung im einzelnen Falle. 
Zu § 1. 
Unter „polizeilichen Vorschriften“ sind nicht allein die orts-, distrikts= oder oberpolizei- 
lichen Vorschriften, sondern auch die gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. 
Zu § 4. 
1. Um das Schreibwerk zu vermindern und um zeitraubende Rückfragen zu vermeiden, 
empfiehlt es sich, daß die Anmeldung von Kraftfahrzeugen bei der Distriktspolizeibehörde auf 
Formularen — nach anliegendem Muster — erfolgt. 
2. Fabriken oder Händler, welche mit den zum Verkaufe gestellten Fahrzeugen Probe- 
fahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen veranstalten wollen, haben bei der für den Sitz 
der Firmen zuständigen Distriktspolizeibehörde die Zulassung der Kraftfahrzeuge im Sinne 
der §§ 4, 5 der oberpolizeilichen Vorschriften zu bewirken. Zuverlässigen Firmen kann auf 
Antrag von der Distriktspolizeibehörde für solche Fälle eine Anzahl von Erkennungsnummern 
zu wiederkehrender Verwendung mit der Maßgabe überwiesen werden, daß beim Verkauf eines 
jeden Fahrzeugs, zwecks Zuteilung der nunmehr endgültig zu führenden Erkennungsnummer, 
ohne Verzug Anzeige an die für den Wohnort des neuen Eigentümers zuständige Distrikts- 
polizeibehörde erstattet wird. 
3. Zufolge § 112 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichs- 
stempelgesetze vom 3. Juni 1906 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 387) haben die Distrikts- 
polizeibehörden die bei ihnen zur Anzeige oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangenden Ande- 
rungen, welche in der Person oder dem Wohnorte des Eigenbesitzers eines Personenkraftfahr- 
zeugs, in der Betriebsart oder der Anzahl der Pferdekräfte, ferner durch Umwandlung eines 
Lastkraftfahrzeugs in ein Personenkraftfahrzeug und umgekehrt eintreten, sowie Anderungen 
in der polizeilichen Kennzeichnung eines Personenkraftfahrzeugs der zuständigen Hebestelle 
(ogl. Abschnitt VI Ziff. 1 der Ministerialbekanntmachung vom 3. August 1906, den Vollzug
	        
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