Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Herkunft  der  kranken  oder  verdächtigen  Tiere:

Ort:

Königreich  oder  Land:

Bezirkshauptmannschaft  oder  Stadt  mit  eigenem  Statut:

Komitat  oder  Munizipalstadt:
Stuhlrichterbezirk:

Name  des  Tierbesitzers:

Name  des  Tierbegleiters:

Name  des  Empfangsberechtigten:

Tag  des  Abganges  am  Herkunftsorte:

Weg  bis  zur  Eintrittsstelle:

Tag  der  Ankunft  an  der  Eintrittsstelle:

Grund  der  Zurückweisung:)

*!  (  ist  anzugeben,  warum  die  Sendungen  den  Bestimmungen  des  Artikels  2  des  Viehseuchenübereinkommens  nichtl
entsprachen.

Die  Erscheinungen,  welche  den  Ausbruch  oder  den  Verdacht  der  Seuche,  oder  die  Tatsachen,  welche  den  Verdacht  der
Ansteckung  begründen,  sind  mitzuteilen.  Vergl.  auch  Artikel  7  des  Schlußprotokolls.)

Am  Schluß  ist  die  Talbestandsaufnahme  vom  Grenztierarzt  zu  unterzeichnen.