Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Bezüglich der bereits im Betrieb befindlichen Personendampfschiffe hat der Eigentümer 
Sorge zu tragen, daß die nachträgliche Feststellung der größten zulässigen Anzahl von Fahr- 
gästen innerhalb zweier Jahre vom Inkrafttreten der Bestimmung in § 3a an (also spätestens 
bis zum 1. Oktober 1908) erfolgt. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 
17. Oktober 1868 bestraft. 
München, den 22. September 1906. 
J. V. J. V. J. V. 
v. Frauendorfer. Staatsrat Dr. v. Deule. Staatsrat v. Lößl. Staatsrat Krazeisen. 
  
Kbänderungen und Ergänzungen der Rbeinschiffalirts-Polizeiordnung. 
1 
§ 1 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 4: 
„Auf jedem Schiff muß während der Fahrt stets eine zur Ruderführung befähigte er- 
wachsene, mindestens 17 Jahre alte Person sich am Ruder befinden. 
Auf Schiffe ohne eigene Triebkraft unter 150 Tonnen Tragfähigkeit findet diese Vor- 
schrift keine Anwendung.“ 
II. 
§ 2 Ziffer 4 erhält folgenden Zusatz als Absatz 2: 
„Das Gleiche gilt für die mit einer Tiefgangslinie versehenen Lustfahrzeuge der See- 
schiffahrt, welchen die Flagge des Kaiserlichen Yacht-Klubs zu Kiel oder einer anderen seitens 
des Uferstaates der befahrenen Strecke als zuständig anerkannten Gesellschaft verliehen wor- 
den ist.“ 
III. 
In § 3 Ziffer 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben und durch folgende Be- 
stimmung als Absatz 2 ersetzt: 
„Bezüglich der den Rhein oberhalb Duisburg befahrenden Schiffe dieser Art sind auch 
für Art und Zahl der Bemannung die Angaben im Schiffsattest maßgebend.“ 
IV. 
Hinter § 3 wird ein Paragraph als § 3a eingeschaltet mit der Uberschrift:
	        
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