Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 61. 761 
Größte zulässige Fahrgastzahl bei Personendampfschiffen. 
§ Za. 
1. Die zur Personenbeförderung bestimmten Dampfsschiffe, welche den konventionellen 
Rhein oberhalb der Spijk'schen Fähre befahren, dürfen erst in Betrieb genommen werden, 
nachdem die größte zulässige Anzahl von Fahrgästen durch Sachverständige nach Maßgabe 
der bestehenden Vorschriften amtlich festgestellt worden ist. 
2. Die Angabe der amtlich festgestellten größten zulässigen Fahrgastzahl ist an geeig- 
neten beim Betreten des Schiffes in die Augen fallenden Stellen mit deutlichen Buchstaben 
und Ziffern von mindestens 15 cm Höhe stets erkennbar in weißer oder gelber Farbe auf 
dunklem oder in schwarzer Farbe auf hellem Grunde anzuschreiben. 
3. Wird das Schiff nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 4 und 5 der revidierten 
Rheinschiffahrts-Akte und der Ziffer 5 B des Schlußprotokolls hierzu einer Nachuntersuchung 
unterworfen und ergibt sich die Notwendigkeit, die Feststellung der größten zulässigen Fahr- 
gastzahl einer Nachprüfung zu unterziehen, so hat der Schiffseigner oder Schiffsführer den 
bezüglichen Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und gegebenen Falles auch für die 
entsprechende Abänderung der Aufschriften (Ziffer 2) Sorge zu tragen. 
4. Die Aufnahme von Fahrgästen über die festgesetzte größte Anzahl hinaus ist verboten. 
Die Schiffsführer sind verpflichtet, den Anordnungen der Hafen= und Schiffahrts-Polizei- 
beamten zur Vermeidung einer Überfüllung des Schiffes nachzukommen. 
5. Bei überschreitung der festgestellten größten Fahrgastzahl oder bei Eintritt einer 
Gefahr haben die vom Schiffsführer hierzu aufgeforderten Fahrgäste den Dampfer zu ver- 
lassen. Auch haben die Fahrgäste den Anordnungen des Schiffsführers zur Verhütung einer 
einseitigen Belastung des Schiffes Folge zu leisten. 
V. 
In § 7 wird zwischen Ziffer 1 und 2 folgender Zusatz als Ziffer 1 a eingeschaltet: 
„Ist aber der Führer des zu überholenden Dampsschiffs durch besondere Umstände 
genötigt, nach der Steuerbordseite (rechts) auszuweichen, so hat derselbe rechtzeitig die in 
Ziffer 1 vorgeschriebenen Zeichen zu erwidern und dabei die Flagge bezw. Laterne nach der 
Backbordseite (links) zu schwenken. Das vorbeifahrende Schiff hat alsdann nach der Back- 
bordseite (links) auszuweichen. Auch steht ihm dies frei für den Fall, daß weder ein Gegen- 
zeichen gegeben, noch in genügendem Maße nach der Backbordseite (links) ausgewichen wird." 
VI. 
§ 17 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 4: 
1367
	        
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