Nr. 61. 763
1. Zu den §§ 10 und 11 d. Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe.
Die K. B. Schiffsuntersuchungskommission in Speyer, — § 1 der Königlichen Aller-
höchsten Verordnung vom 26. März 1905 über die Untersuchung der Rheinschiffe (Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 175) —, hat bei der Festsetzung der Bemannung und bei der
Feststellung der größtzulässigen Anzahl von Fahrgästen auf Personendampfschiffen nach den .
in Anlage I und II abgedruckten Anweisungen zu verfahren. n
2. Zu § 12 a. a. O. wird als Abs. 2 beigefügt: «
„Die Bestimmungen in Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Lustfahrzeuge der
Seeschiffahrt, welchen die Flagge des Kaiserlichen Yacht-Klubs zu Kiel oder einer anderen
seitens des Uferstaates der befahrenen Strecke als zuständig anerkannten Gesellschaft verliehen
worden ist.“
3. Der § 15 Abs. 2 a. a. O. erhält nach Streichung der Worte: „für diejenigen“
bis einschließlich „nach Anlage E"“ die Fassung:
„Für Rhein-Seeschiffe (§ 12) ist das Schiffsattest nach Anlage D auszustellen.“
4. Ebenso sind in § 23 Abs. 4 a. a. O. die Worte: „für die Ergänzung der in
Niederland für nicht niederländische Schiffe ausgestellten Schiffsatteste gemäß § 3 Ziff. 2
der Rheinschiffahrtspolizeiordnung“ zu streichen.
5. Die Anlage E a. a. O. kommt in Wogfall.
Anweisung
für die
Schiffsuntersuchungs-Kommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung
der den Rhein oberhalb Duisburg befahrenden Bheinschiffe von 15 Tonnen
(300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit.
Bei der im Schiffsattest zu bewirkenden Festsetzung der Mindestbemannung des Schiffes
ist zu beachten, was folgt:
a) für Schiffe ohne eigene Triebkraft.
1.
Die Schiffsbemannung besteht außer dem mit Schifferpatent versehenen Schiffsführer
(Schiffer) aus Matrosen und Schiffsjungen.
Bei der Festsetzung der Bemannung wird unter „Matrose“ ein Schiffsgehilfe ver-
standen, welcher über 17 Jahre alt ist und während mindestens 2 Jahren als Schiffsjunge