Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 61. 767 
§ 2. 
Zur Ermittelung der größten zulässigen Anzahl von Fahrgästen ist zunächst der Flächen- 
inhalt der zum Aufenthalt für Fahrgäste bestimmten freien Flächen, sowie der Grundflächen 
der geschlossenen Räume auf dem Hauptdeck und Oberdeck in Quadratmetern durch Messung 
im einzelnen festzustellen. Die unter dem Hauptdeck liegenden Räume bleiben außer Betracht. 
Die Länge des Decks ist von der Hinterkante der Ankerwinde am Bug bis zu dem 
Punkte am Heck zu messen, an welchem sich Fahrgäste noch aufhalten können, ohne von 
der Steuervorrichtung belästigt zu werden. 
Für die Bestimmung der Breiten ist die Innenkante der Reeling maßgebend. 
Von dem also ermittelten Flächeninhalte sind in Abzug zu bringen: 
Sämtliche Aufbauten, soweit deren Oberflächen nicht als Sitzlätze benutzt werden 
können, Verbindungsgänge, Treppen, Luken, Decklichter, Niedergangskappen, Maschinen- 
schornstein und Kesselummantelung, Steuerstuhl, Ankerwinden, Kompaßhäuschen, Kranen, 
Maste und Windwerke, innenbords geführte Boote, sofern diese nicht so hoch angebracht 
oder aufgehängt sind, daß Fahrgäste sich darunter aufhalten können, Räume für Gepäck, 
Viehgehege und dergleichen. 
Für den Eintrag der Ausmaße sind vom Schiffseigner Skizzen der zu vermessenden 
Deckflächen in geeignetem Maßstab beizubringen. 
§ 3. 
Auf das Quadratmeter des ermittelten Flächeninhalts dürfen höchstens 3 Fahrgäste 
gerechnet werden, so daß auf den Fahrgast 0,33 qm Fläche entfällt. Je nach der Größe, 
der Bauart und der Bestimmung des Schiffes, sowie nach den bei der Besichtigung sich 
ergebenden besonderen Umständen ist eine Beschränkung der so festgestellten Anzahl von Fahr- 
gästen dahin vorzunehmen, daß für den Fahrgast eine größere Fläche gerechnet wird. Die 
hierfür maßgebenden Gründe sind schriftlich niederzulegen. 
Den Sachverständigen ist es anheimgegeben, eine praktische Erprobung der Stabilität 
des Schiffes vorzunehmen. 
In keinem Falle darf die zulässige Tragfähigkeit des Schiffes bei Aufnahme der er- 
mittelten Personenzahl unter Berechnung eines Gewichtes von 75 kg für jede Person über- 
schritten werden. 
§ 4. 
Ist der Schiffseigner mit der festgestellten größten zulässigen Anzahl von Fahrgästen 
nicht einverstanden, so ist ihm anheimzugeben, durch eine revisionsfähige Stabilitätsberech- 
nung mit Krängungsversuch oder durch praktische Erprobung die Berechtigung seines Ein- 
wurfs zu erweisen. 
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