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Werden bei der Erprobung an Stelle von Personen Lasten verwendet, so ist das der
Personenzahl entsprechende Gewicht der Lasten um 10% zu erhöhen.
Bei der Stabilitätsberechnung, sowie bei der Erprobung muß nachgewiesen sein, daß
in die tiefstliegenden Fenster und in solche Schiffsöffnungen, welche unmittelbar in den
Schiffsraum führen und nicht wasserdicht verschließbar sind, Wasser nicht eintritt. Auch
dürfen sonstige Bedenken nicht vorhanden sein.
§ 5.
Soll für ein zur Zeit des Erlasses gegenwärtiger Anweisung bereits im Betrieb be-
findliches Personendampfschiff die größte zulässige Anzahl von Fahrgästen nachträglich fest-
gestellt werden, so sind mit dem bezüglichen Gesuch möglichst die in § 1 Absatz 2 bezeich
neten Schiffspläne einzureichen. In jedem Falle sind die in § 2 geforderten Skizzen der
zur Vermessung gelangenden Deckflächen beizufügen.
Nr. 24149.
Bekanntmachung, Fälschung von Reichsstempeln aus Wertpapieren betreffend.
fl. Staatsministerien des fKöniglichen Hauses und des Außern und der Finanzen.
Nachstehend folgt Abdruck der in der Nummer 58 des Zentralblattes für das Deutsche
Reich vom 18. September 1906 auf Seite 1199 veröffentlichten Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 15. September 1906 zur entsprechenden Wahrnehmung.
München, den 22. September 1906.
J. V. I.V.
Staatsrat v. Bever. Staatsrat v. Pausch.
Bekanntmachung.
Auf Grund eines unterm heutigen Tage vom Bundesratsausschusse für Zoll= und
Steuerwesen im Einvernehmen mit dem Bundesratsausschusse für Handel und Verkehr gefaßten
Beschlusses wird folgendes bekannt gegeben:
1. Die Nachforderungen an Reichsstempelabgabe hinsichtlich derjenigen Aktien der
k. k. Osterreichischen privilegierten Südbahn-Gesellschaft mit gefälschtem Reichs-
stempel, welche sich nachweislich vor dem 1 September 1906 im Inlande befunden
haben, werden aus Billigkeitsrücksichten unter der Voraussetzung niedergeschlagen,
daß die Stücke nach Maßgabe der Bestimmung unter 2 mit dem Kontrollstempel