Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 61. 
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versehen werden und die Einreicher von Aktien der bezeichneten Art ohne Rücksicht 
auf die Echtheit oder Unechtheit des aufgedruckten Reichsstempels die unter 2 vor- 
gesehene Gebühr zu entrichten freiwillig übernehmen; soweit von den Stücken eine 
Reichsstempelabgabe bereits nacherhoben worden ist, ist sie unter der gleichen Vor- 
aussetzung zu erstatten. Die Ansprüche der Steuerverwaltung gegen diejenigen, 
welche die Wertpapiere mit gefälschtem Stempel wissentlich in den inländischen 
Verkehr gebracht haben, werden nicht berührt. 
Aktien der Osterreichischen Südbahngesellschaft, die sich nach der Bescheinigung einer 
inländischen Bankfirma oder sonst nachweislich vor dem 1. September 1906 mit 
einem Reichsstempelabdrucke versehen im Inlande befunden haben, sind auf Antrag 
gegen Entrichtung einer Gebühr von 20 Pf. für jedes Stück und, wenn ein 
Stück über mehrere Aktien lautet, für jede Aktie ohne Prüfung der Echtheit oder 
Unechtheit des Stempels mit der zu 1 bezeichneten Wirkung durch die Haupt- 
steuerämter für inländische Gegenstände in Berlin und Cöln a. Rh., das Haupt- 
steueramt Breslau II, das Hauptsteueramt Frankfurt a. M., die Kreiskasse von 
Oberhayern in München, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, das 
Hauptzollamt Bremen und das Stempelkontor Hamburg mit einem Kontrollstempel 
abzustempeln, sofern die Einreichung der Stücke binnen drei Monaten nach der 
Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgt. Die Einreichung hat mittels eines 
Umschlagbogens in doppelter Ausfertigung zu erfolgen, auf welchem die Nummern 
der eingereichten Stücke aufzuführen sind. Die zweite Ausfertigung ist dem Ein- 
reicher mit einer Bescheinigung der erfolgten Abstempelung der darin aufgeführten 
Stücke und mit Quittung über die gezahlte Gebühr zurückzugeben. 
Diejenigen Stücke, für welche der Nachweis, daß sie sich vor dem 1. Sep- 
tember 1906 im Inlande mit einem Reichsstempelabdrucke versehen befunden haben, 
nicht einwandfrei erbracht werden kann, oder die erst nach Ablauf der Einreichungs- 
frist zur nochmaligen Abstempelung vorgelegt werden, sind, und zwar ohne Ent- 
richtung einer Gebühr, zur Abstempelung mit dem Kontrollstempel nur zuzulassen, 
wenn durch die amtliche Prüfung die Echtheit des ursprünglichen Stempels zweifels- 
frei festgestellt wird. Stücke, die nach Bekanntmachung dieses Beschlusses zur 
Versteuerung angemeldet werden, sind neben dem Reichsstempel auch mit dem 
Kontrollstempel — letzteres unentgeltlich — zu versehen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch andere als die vorbezeichneten Abstempelungs- 
stellen für die Anbringung des Kontrollstempels zuzulassen 
Der Kontrollstempel besteht aus einem in der äußeren Form eigenartig gehaltenen 
Stempel, dessen Ausmessungen in den äußersten Grenzen 2,7: 3,1 cm betragen.
	        
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