Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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II. Hinter § 15 wird als § 15a eingeschaltet: 
8 156 a. 
Das in den Staatshafen eingebrachte Floßholz ist nach dem Verkauf aus 
dem Hafen zu entfernen ünd zwar in der Zeit vom 1. März bis 1. Oktober 
innerhalb 4 Wochen, in der übrigen Zeit innerhalb 10 Tagen, vom Tage des 
Verkaufes an gerechnet. 
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Verkäufe der den Aschaffenburger 
Markt beschickenden Floßholzhändler unter sich. 
Jeden Verkauf von Holz, welches im Hafen liegt oder für die Aufnahme 
in den Hafen angemeldet ist, hat der Verkäufer dem Hafenmeister anzuzeigen. 
Wird die in Absatz 1 festgesetzte Liegefrist beansprucht, so ist auch der 
Käufer zu nennen, denn für die Einhaltung der Liegefrist haftet zunächst der 
Käufer. Ist dieser jedoch nicht benannt worden, so fällt diese Haftung dem 
Verkäufer zu. 
III. In § 22, Abs. 1 werden die Worte: 
pebenso das Doppelieren (Aufeinanderschlagen) der zu überwinternden Flöße“ 
aufgehoben. 
Dagegen erhält § 22 nach Absatz 1 folgenden Zusatz als Absatz 2: 
Die Hafenverwaltung ist ermächtigt, im Bedürfnisfalle das Doppeln der 
Bodenstücke, d. i. jener Flöße, bei denen die mittlere Stammstärke nicht mehr 
als 20 cm beträgt, anzuordnen, jedoch nur in der Zeit vom 15. November 
bis 1. März. 
IV. § 33, Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Bei dem etwa für erforderlich erachteten Doppeln der Boden- 
stücke sind auch die oben liegenden Böden so zu versichern, daß sie nicht ab- 
treiben können. 
V. § 33, Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
....... Die Hafenbehörde ist berechtigt, im Weigerungsfalle ihre 
Anordnungen auf Kosten der Schiffs- oder Floßeigentümer nach Maßgabe des 
Art. 20 des Polizei-Strafgesetzbuches zum Vollzug zu bringen. 
München, den 11. Oktober 1906. 
v. Frauendorfer.
	        
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