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II. Hinter § 15 wird als § 15a eingeschaltet:
8 156 a.
Das in den Staatshafen eingebrachte Floßholz ist nach dem Verkauf aus
dem Hafen zu entfernen ünd zwar in der Zeit vom 1. März bis 1. Oktober
innerhalb 4 Wochen, in der übrigen Zeit innerhalb 10 Tagen, vom Tage des
Verkaufes an gerechnet.
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Verkäufe der den Aschaffenburger
Markt beschickenden Floßholzhändler unter sich.
Jeden Verkauf von Holz, welches im Hafen liegt oder für die Aufnahme
in den Hafen angemeldet ist, hat der Verkäufer dem Hafenmeister anzuzeigen.
Wird die in Absatz 1 festgesetzte Liegefrist beansprucht, so ist auch der
Käufer zu nennen, denn für die Einhaltung der Liegefrist haftet zunächst der
Käufer. Ist dieser jedoch nicht benannt worden, so fällt diese Haftung dem
Verkäufer zu.
III. In § 22, Abs. 1 werden die Worte:
pebenso das Doppelieren (Aufeinanderschlagen) der zu überwinternden Flöße“
aufgehoben.
Dagegen erhält § 22 nach Absatz 1 folgenden Zusatz als Absatz 2:
Die Hafenverwaltung ist ermächtigt, im Bedürfnisfalle das Doppeln der
Bodenstücke, d. i. jener Flöße, bei denen die mittlere Stammstärke nicht mehr
als 20 cm beträgt, anzuordnen, jedoch nur in der Zeit vom 15. November
bis 1. März.
IV. § 33, Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
Bei dem etwa für erforderlich erachteten Doppeln der Boden-
stücke sind auch die oben liegenden Böden so zu versichern, daß sie nicht ab-
treiben können.
V. § 33, Absatz 3 erhält folgenden Zusatz:
....... Die Hafenbehörde ist berechtigt, im Weigerungsfalle ihre
Anordnungen auf Kosten der Schiffs- oder Floßeigentümer nach Maßgabe des
Art. 20 des Polizei-Strafgesetzbuches zum Vollzug zu bringen.
München, den 11. Oktober 1906.
v. Frauendorfer.