Nr. 67. 803
8 13.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, Buchführung.
a) ein Pfandbuch für Juwelen, Gold- und Silbersachen,
b) ein Pfandbuch für die sonstigen Pfänder
nach dem beigefügten Muster ordnungsmäßig zu führen und in den Geschäftsräumen auf-
zubewahren. J
Die beiden Pfandbücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten-
zahlen versehen sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde vorzulegen.
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Bei-
druck des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge in die Pfandbücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit
Tinte geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich
gemacht werden.
Pfandbücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abzu-
schließen und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Ab-
schlusses zur Aufbewahrung an den Pfandleiher zurückzugeben hat.
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden.
Pfandbücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil-
weise vernichtet werden.
Die Bestimmungen in den drei letzten Absätzen gelten auch für den Fall der Einstel-
lung des Geschäftsbetriebes, jedoch mit der Maßgabe, daß die Pfandbücher der Distrikts-
polizeibehörde ausgehändigt werden können.
8 14.
Jedes abgeschlossene Geschäft muß sofort in das betreffende Pfandbuch in fortlaufender
Reihenfolge, deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden.
15.
Der Pfandleiher hat alle einlaufenden Geschäftsbriefe sowie Abdrücke oder Abschriften
der auslaufenden Geschäftsbriefe, dann Empfangsbestätigungen, Postscheine und sonstige
Geschäftsbelege drei Jahre lang aufzubewahren.
In besonderen Fällen kann er die Schriftstücke an die Distriktspolizeibehörde mit deren
Genehmigung aushändigen.