Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Alle schriftlichen Mitteilungen über gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene 
Gegenstände muß der Pfandleiher nach der Zeitfolge ordnen und ein Jahr lang auf— 
bewahren. 
8 16. 
Pfandschein. Dem Verpfänder hat der Pfandleiher über das abgeschlossene Geschäft eine mit seiner 
Unterschrift versehene Bescheinigung (Pfandschein) auszustellen, die mit dem Eintrag im 
Pfandbuch übereinstimmen muß. 
Auf dem Pfandschein müssen die §§ 2, 6—8, 11 und 16 dieser Bekanntmachung 
wörtlich enthalten sein. 
Den Pfandleihern ist untersagt, Pfandscheine anzukaufen, zu belehnen oder damit 
Handel zu treiben. 
§ 17. 
Bei Verlängerung des Pfandvertrags ist ein neuer Pfandschein auszufertigen und im 
Pfandbuch ein neuer Eintrag zu machen. 
§ 18. 
flichten gegen Wenn der Pfandleiher bei dem Betriebe seines Geschäftes Kenntnis von strafbaren 
wrnolltel Handlungen erhält oder nach den Umständen Grund zu der Vermutung hat, daß eine solche 
begangen worden sei, hat er der Polizeibehörde oder den Aufsichts= und Sicherheitsbeamten 
sofort Anzeige zu erstatten und, wenn möglich, die Personen und Gegenstände einzuhalten. 
§ 19. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, den Beamten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt in 
seine Geschäfts= und Lagerräume zu gestatten, ihnen die Pfandgegenstände, Geschäftsbücher, 
Versicherungsurkunden und sonstigen Geschäftspapiere vorzuzeigen und jede auf den Geschäfts- 
betrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. 
20. 
Aushang der In dem für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsraum muß der Pfandleiher an 
Vorschriften, einer in die Augen fallenden Stelle die gegenwärtigen Vorschriften im großen, deutlichen 
Druck aushängen. 
8 21. 
Straf- Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den in § 148 Ziff. 4 a der 
bestimmungen. Gewerbeordnung und § 360 Ziff. 12 des Strafgesetzbuches bestimmten Strafen.
	        
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