Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 67. 805 
§ 22. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden auch auf die in § 34 Abs. 2 der Nücklaufs- 
Gewerbeordnung bezeichneten Rückkaufsgeschäfte entsprechende Anwendung. geschäfte. 
§ 23. 
Die gegenwärtigen Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1907 an Stelle der Be-Schluß- 
kanntmachung vom 12. August 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 771). bestimmungen. 
Sie finden auf Pfandgeschäfte, die vor dem 1. Januar 1907 abgeschlossen worden 
sind, keine Anwendung. 
Die im Gebrauch befindlichen Pfandbücher können noch verwendet werden. 
Im übrigen gelten die Vorschriften in den §IS§ 1204—1258 B. GB., soweit nicht 
diese Bekanntmachung etwas anderes bestimmt. 
München, den 5. November 1906. 
Dr. Frhr. v. Podewils.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.