Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 9. 77 
Anlage 4. 
Dieheinfuhr-GErlanbnisschein. 
wird gemäß § 37 der Bekanntmochung vom 25. Februar 1906 (G.-V.-Bl. S. 53) gestattet, 
folgende Tiere unter Beobachtung der umseitig abgedruckten Bestimmungen einzuführen. 
, den 190 (Siegel.) 
Auf Grund vorstehender Erlaubnis sind nach vorheriger tierärztlicher Feststellung der Seuchen- 
freiheit heunee · eingeführt worden. 
„den 109000„ , den 190 
Grenzzollamt. Grenztierarzt. (Siegel.) 
Die ann . erfolgte Ankunft der obenbezeichneten Tiere ist heute 
zur Anzeige gebracht. 
, den 190 
(Die L#rsm (Siegel.)
	        
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