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Auszug aus der Bekanntmachung vom 25. Februar 1906 (G.-V.-Bl. S. 58).
Bie Einfuhr von Nindvieh zu Autz- und Zuchtzwechen aus Österreich in das bayerische
Erenzgebiet.
8 34.
Im bayerischen Grenzgebiete dürfen die Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken,
das aus seuchenfreiem österreichischen Grenzgebiete stammt, mit Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde unter folgenden Be-
dingungen zum Gebrauch in der eigenen Wirtschaft einführen.
Als bayerisches Grenzgebiet gelten die Distriktsverwaltungsbezirke Aibling, Altötting, Berchtesgaden, Bogen, Cham,
Deggendorf-Stadt, Deggendorf Bezirksamt mit Ausnahme der rechts der Donau liegenden Gemeinden, Füssen, Garmisch,
Grafenau, Griesbach, Kaufbeuren-Stadt, Kaufbeuren-Bezirksamt, Kempten-Stadt, Kempten-Bezirksamt, Kötzting, Laufen,
Lindau-Stadt, Lindau-Bezirksamt, Memmingen Stadt, Memmingen-Bezirksamt, Miesbach, Mühldorf, Neunburg v. W.,
Neustadt a. W. N., Oberdorf, Oberviechtach, Passau-Stadt, Passau-Bezirksamt, Pfarrkirchen, Regen, Rehau, Rosenheim-Stadt,
Rosenheim-Bezirksamt, Schongau, Sonthofen, Tirschenreuth, Tölz, Traunstein-Stadt, Traunstein-Bezirksamt, Viechtach,
Vilshofen, Vohenstrauß, Waldmünchen, Wasserburg, Wegscheid, Wolfstein, Wunsiedel.
Als österreichisches Grenzgebiet gelten die nachbenannten politischen Bezirke (Bezirkshauptmannschaften und mit
eigenem Statut versehene Städte) und zwar:
1. Für die Einfuhr in den Regierungsbezirk Oberbayern:
Braunau, Bregenz, Gmunden, Hallein, Imst, Innsbruck-Stadt, Innsbruck-Bezirkshauptmannschaft, Kitzbühel,
Kufstein, Ried, Reutte, Salzburg-Stadt, Salzburg-Bezirkshauptmannschaft, St. Johann im Pongau, Schwaz, Tamsweg,
Wecklabruck- Wels, Zell am See.
2. Für die Einfuhr in den Regierungsbezirk Niederbayern:
Bischofteinitz, Braunau, Freistadt, Gmunden, Kaplitz, Kirchdorf, Klattau, Krumau, Linz-Stadt, Linz-Bezirkshaupt-
mannschaft, Perg, Prachatitz, Nied, Rohrbach, Salzburg-Stadt, Salzburg-Bezirkshauptmannschaft, Schärding, Schüttenhofen,
Steyr-Stadt, Steyr Bezirkshauptmannschaft, Taus, Vöcklabruck, Wels.
3. Für die Einfuhr in den Regierungsbezirk Oberpfalz und Regensburg:
Bischofteinitz, Eger, Falkenau, Marienbad, Mies, Klattau, Plau, Tachau, Taus, Tepl.
4. Für die Einfuhr in den Regierungsbezirk Oberfranken:
Asch, Eger, Falkenau, Marienbad, Plan, Tachau.
5. Für die Einfuhr in den Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg:
Bludenz, Bregenz, Feldkirch, Imst, Jnnsbruck-Stadt, Innsbruck-Bezirkshauptmannschaft, Landeck, Reutte, Schwaz.
§ 35.
Es darf nur Rindvieh eingeführt werden, das:
1. den im österreichischen Grenzgebiete gezüchteten Schlägen und (mit Ausnahme der Zugochsen) einem der Vieh-
schläge angehört, die in dem bayerischen Bestimmungsgrenzbezirke vorherrschen;
2. unmittelbar vor seiner Einfuhr nach Bayern 30 Tage lang an einem seuchenfreien Orte innerhalb des öster-
reichischen Grenzgebietes gestanden hat;
8. dazu dient, den dringenden dauernden Wirtschaftsbedarf des Einbringers zu decken.
Auf Rindvieh, das zum Zwecke der Schlachtung eingeführt wird, finden die Bestimmungen unter 8§ 34 mit 47
keine Anwendung.
§ 36.
Der Wirtschaftebedarf (§ 35 Abs. 1 Ziff. 3) richtet sich nach der Größe und Art des Wirtschaftsbetriebs. Durch
Abzug der Zahl der bereits in der Wirtschaft vorhandenen Rindviehstücke vom Wirtschaftsbedarf ergibt sich die Zahl der
Tiere, die eingeführt werden kann; sie soll in der Regel in einem Jahre nicht mehr als ein Drittel des Viehbestandes be-
tragen. Jedoch dürfen von einem Wirtschaftsbesitzer in einem Kalenderjahre nicht mehr als 20 Stück eingeführt werden.
Die zum Zollsatze von 30.6 für das Stück in die Grenzbezirke eingeführten 2½—5 jährigen Zugochsen (Zolltarif
Nr. 103, Anmerkung 2) sind in die Zabl der nach Abs. 1 einzuführenden Tiere Ginzurschnen