Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

  
eseh und Verudunzshut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 69. 
München, den 24. November 1906. 
  
Inha lt: 
Bekanntmachung vom 14. November 1906, den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Kapital- 
rentensteuer betreffend. — Bekanntmachung vom 21. November 1906, den gewerblichen Sachverständigen- 
verein betreffend. — Bekanntmachung vom 21. November 1906, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung in Bayern betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Staatsdienst-Nachrichten. 
  
  
  
  
  
  
Nr. 281731. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Kapitalrentensteuer 
betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 9. Juni 1899, die Kapitalrentensteuer betreffend, 
wird in Ergänzung des § 9 der Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze vom 10. August 1899 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 591) nachstehende Vorschrift erlassen: 
Werden im Kapitalrentensteuer-Neuanlageverfahren oder im Laufe der Steuerperiode 
von einem Steuerpflichtigen aus eigenem Antriebe Kapitalrenten fatiert, während früher eine 
Steuererklärung ganz unterblieben war, oder Rentenbezüge von den Pflichtigen freiwillig in 
einem gegen seither erhöhten Betrage in die Fassionsliste eingestellt, so ist über den Zeitpunkt 
des Beginnes dieser Renten oder Rentenmehrungen keine Rückfrage zu stellen. Es ist 
vielmehr, wenn in der Fassion nicht ein früherer Zeitpunkt als Beginn der Rentenmehrung 2c. 
angegeben ist, anzunehmen, daß die fatierte Rente beziehungsweise die erhöhte Rente seit 
dem Zeitpunkte der Fassionsabgabe fließt. Die Ein= und Umsteuerung ist in diehn Fällen 
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