Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Die Ortspolizeibehörden derjenigen Gemeinden, in welche eine Einfuhr im Sinne des § 34 stattfindet, haben über 
die Einbringung des Viehes und die Erstattung der Anzeigen (Abs. 2) ein Verzeichnis nach Anlage 5 zu führen. 
5 44. 
Di Einsuhr darf durch Mittelspersonen nur dann bewirkt werden, wenn dabei ein Mißbrauch der Einfuhrerlaubnis 
ausgeschlossen ist. E 
Das eingeführte Vieh darf 30 Tage lang nach seinem Eintreffen am Bestimmungsorte weder veräußert noch aus 
dem Flurbexreiche des Bestimmungsortes entfernt werden (Standfrist) und ist von der Berührung mit dem Vieh anderer 
Gehöfte fernzuhalten. 1 . 
Die Benützung des eingeführten Viehes zu Gespanndiensten in den benachbarten Ortsgemarkungen, sowie der Wechsel 
des Weideplatzes mit solchem Vieh ist jedoch auch während der Standfrist gestattet. 
§ 46. 
Die Erteilung weiterer Erlaubnisscheine ist solchen Wirtschaftsbesitzern zu versagen, die mit der erteilten Einfuhr- 
erlaubnis Mißbrauch treiben oder das eingeführte Vieh nur solange behalten, als dies zur Einhaltung der Standfrist nötig 
ist, um es dann im Inlande zu veräußern. 
§ 47. 1 
Zuwiderhandlungen sind nach § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und §s 66 Ziff. 1 des Viehseuchen- 
Lesetzes strafbar. 
Die Distrikts- und Ortspolizeibehörden haben sorgfältig über die Beobachtung der Vorschriften unter §§ 34 mit 45 
zu wachen, sich von ihrer Einhaltung durch öftere Kontrollen zu überzeugen und Zuwiderhandlungen behufs weiterer Ver- 
folgung zur Anzeige zu bringen.
	        
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