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2. bei den auf Grund derselben Gehaltsverordnung erfolgenden Pensionsfestsetzungen
für die Hinterbliebenen derjenigen, welche sich am 1. Januar 1907 oder in einem späteren
Zeitpunkte im aktiven Gendarmeriedienste oder in einer statusmäßigen Stelle des Zivildienstes
befunden haben,
die vor dem 1. Januar 1907 zurückgelegte Gendarmeriedienstzeit als statusmäßige Dienstzeit nach
Maßgabe der mehrgenannten Gehaltsverordnung angerechnet wird.
In den Fällen des vorhergehenden Absatzes wird neben der Zivilpension eine Gen-
darmeriepension nur nach Maßgabe des § 5 Ziff. 4 gewährt.
§ 5.
Hinsichtlich der Überleitung der am 1. Januar 1907 im aktiven Gendarmeriedienst
befindlichen Mannschaften in die neuen Verhältnisse wird folgendes bestimmt:
1. Die Sergeanten erhalten Titel, Rang und Dienstesabzeichen der Vizewachtmeister.
Den überzähligen Stationskommandanten bleibt ihr Titel mit dem entsprechenden Gehalte,
jedoch mit dem seitherigen Range und den seitherigen Abzeichen gewahrt.
2. Für die Gehaltsvorrückung wird den Gendarmen, Wachtmeistern und Oberwacht-
meistern die im gleichen Dienstgrade zurückgelegte Dienstzeit, den Stationskommandanten
(Vizewachtmeistern) diejenige Dienstzeit angerechnet, welche sie in der Eigenschaft von Stations-=
kommandanten oder Sergeanten zurückgelegt haben.
3. Den verheirateten Mannschaften wird der seitherige Mehrbetrag des Okonomie-
beitrags bis zu einer Neuregelung der Diensteinkommensverhältnisse als persönliche Zulage
belassen.
4. Soweit die sich künftig berechnenden Pensionen hinter den Beträgen zurückbleiben,
welche sich nach den seitherigen Bestimmungen berechnet haben würden, bleibt den Mann-
schaften und ihren Hinterbliebenen der Bezug der höheren Pensionen gewahrt. § 55 der
Gehaltsverordnung vom 26. Juni 1894 findet entsprechende Anwendung. Jedoch steht es
den Mannschaften bei der Pensionierung frei, zur Wahrung einer nach den seitherigen
Normen in Aussicht stehenden Pensionserhöhung auf die Vorteile der neuen Normen zu
verzichten; bei Vereitelung der Aussicht kann der Verzicht zurückgenommen werden, doch
findet eine Nachzahlung der entgangenen Mehrbeträge in solchem Falle nicht statt.
§ 6.
Mit dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung verlieren alle entgegenstehenden
früheren Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen ihre Gültigkeit:
1. Bis zur anderweitigen Regelung der Diensteinkommensverhältnisse bleibt § 27,
sowie § 81 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 24. Juli 1868 in Geltung, letzterer