Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  74.  875

§  6.

1.  Die  Amter  sind  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  unterstellt.  Dem  Anter.
mit  der  Leitung  der  Geschäfte  betrauten  Vorstande  werden  nach  Bedarf  Referenten  und  das
nötige  Hilfspersonal  (Bureaus)  beigegeben.  Der  Stellvertreter  des  Vorstandes  wird  von  dem
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  bestimmt.

2.  Den  Amtern  bbliegt  die  selbständige  Erledigung  der  zugewiesenen  Aufgaben  nach
der  von  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  erlassenden  Geschäftsordnung.
Sie  verkehren  mit  den  Dienststellen  der  eigenen  und  fremden  Verkehrsverwaltungen,  dann
mit  allen  Stellen  und  Behörden  der  übrigen  Staatsverwaltungszweige,  die  Ministerien  ausgenommen.


Z.  Die  Bestimmung  des  §  5  Ziffer  6  findet  auf  die  Amter  sinngemäß  Anwendung.

4.  Den  Amtern  steht  die  gesetzliche  Vertretung  der  Verwaltung  nicht  zu;  sie  obliegt
für  den  Geschäftskreis  eines  Amtes  jener  Eisenbahndirektion,  in  deren  Bezirk  das  Amt
seinen  Sitz  hat,  hinsichtlich  des  Versicherungsamtes  insoweit,  als  Angelegenheiten  der  Staatseisenbahnverwaltung
  (§  11)  in  Frage  kommen.

Die  gesetzlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Versicherungsamtes  als  Ausführungsbehörde
  im  Sinne  des  §  128  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  werden  hierdurch  nicht
berührt.

§  7.

1.  Zur  Ausführung  und  Überwachung  des  örtlichen  Dienstes  nach  den  Anordnungen  Inspektionen.
der  Eisenbahndirektionen,  ferner  zur  Erledigung  bestimmter  Verwaltungsgeschäfte  sind  Inspektionen
  errichtet,  und  zwar:

a)  Betriebsinspektionen  für  den  Betriebs-,  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und
Kassendienst;

b)  Bauinspektionen  für  die  Unterhaltung  der  Bahnanlagen  und  für  die  damit
zusammenhängenden  Geschäfte,  sowie  für  Neu=  und  Ergänzungsbauten  nach
besonderer  Zuweisung.  Nach  Bedarf  können  eigene  Inspektionen  für  den  Hochbau
  errichtet  werden;

c)  Maschineninspektionen  für  den  Zugbeförderungs=  und  Wagenaussichtsdienst
sowie  für  sonstige  damit  zusammenhängende  Geschäfte;

d)  Werkstätteinspektionen  für  die  Unterhaltung  des  Fahrmateriales  und  das
Materialwesen;

e)  Neubauinspektionen  für  die  Ausführung  größerer  Neubauten,  die  nicht
den  Bauinspektionen  übertragen  werden.

2.  Nach  Bedarf  werden  für  besondere  Betriebszweige  weitere  Inspektionen  eingerichtet
oder  die  Aufgaben  zweier  verschiedenartiger  Inspektionen  in  einer  Inspektion  vereinigt.