Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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für Verkehrsangelegenheiten festgesetzt und durch das Amtsblatt dieses Staatsministeriums 
bekanntgegeben. 
3. Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten entscheidet über die gegen Ver- 
sfügungen der Oberpostdirektionen und der Ämter erhobenen Beschwerden. 
84. 
Oberpost- 1. Die Oberpostdirektionen als Mittelstellen führen, insoweit nicht ausdrücklich andere 
direltionen. .... . . . . . 
I. Zuständig- Zuständigkeitsbestimmungen getroffen sind, innerhalb ihrer Bezirke die gesamte Verwaltung 
keit. des Post= und Telegraphendienstes. Als äußere Dienststellen sind ihnen untergeordnet die 
Post-, Telegraphen= und Telephonämter, die Postagenturen, die Posthilfstellen, die sonstigen 
für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphenanstalten und die Postställe. 
2. Die Oberpostdirektionen sind innerhalb ihres Geschäftskreises zur gesetzlichen Ver- 
tretung der Verwaltung berufsen. (Vgl. § 64.) 
3. Die Oberpostdirektionen entscheiden über die gegen Verfügungen und Anordnungen 
der äußeren Dienststellen erhobenen Beschwerden. 
4. Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten kann die Erledigung bestimmter 
Geschäfte für mehrere oder alle Oberpostdirektionsbezirke einer Oberpostdirektion oder besonderen 
Kommissären übertragen. 
§ 5. 
2. Zusammen- 1. Die Leitung der Oberpostdirektion steht dem Oberpostdirektor zu. Ihm ist die 
undlei is—. erforderliche Zahl von Referenten und Hilfsarbeitern beigegeben. Das nötige Hilfspersonal 
erledigung. ist in Bureaus zusammengefaßt. 
2. In allen dienstlichen Angelegenheiten ist die Entscheidung des Oberpostdirektors 
maßgebend. Er regelt die Verteilung und den Gang der Geschäfte im Rahmen der von 
dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zu erlassenden Geschäftsordnung. 
3. Aus der Zahl der Referenten werden von dem Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten ständige Vertreter aufgestellt. Sie haben den Oberpostdirektor auch in seiner 
Anwesenheit in bestimmten Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zu vertreten. 
4. Einer der ständigen Vertreter wird von dem Staatsministerium für Verkehrsan- 
gelegenheiten als erster Stellvertreter bestimmt, welcher bei Abwesenheit des Oberpostdirektors 
dessen Geschäfte zu führen hat. 
5. Der Oberpostdirektor ist befugt, den Referenten und ihren Stellvertretern gewisse 
Geschäfte mehr untergeordneter Art zur selbständigen Erledigung zu übertragen. 
§ 6. 
Amter. 1. Die Amter sind dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt. 
Dem mit der Leitung der Geschäfte betrauten Vorstande werden nach Bedarf Referenten
	        
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