Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 74. 881 
In § 2 Ziffer 1 d wird das Wort „Privatdampfschiffahrtsbetrieb“ ersetzt durch: 
„Privatbetrieb mit Dampfschiffen oder sonstigen durch eigene Triebkraft be- 
wegten Schiffen“. 
§ 2 Ziffer 1 Absatz 2 entfält. 
3. § 3 Ziffer 4 entfällt. 
4. In § 4 hat Buchstabe a) zu lauten: „Die Eisenbahndirektionen“. 
und Buchstabe b) „Die Oberpostdirektionen“. 
Weiter erhält dieser Paragraph die nachstehende Ziffer 2;: 
„Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten sind außerdem unter- 
stellt die Amter.“ (§ 14 der Verwaltungsordnung für die Staatseisen- 
bahnen sowie für die Posten und Telegraphen). 
5. In § 5 Ziffer 2 wird anstatt: „und den Generaldirektionen der K. Staats- 
eisenbahnen und der K. Posten und Telegraphen“ eingesetzt: „und den Eisenbahn- 
direktionen, den Oberpostdirektionen und den Ämtern“. 
6. § 7 Ziffer 1 entfällt. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. Die weiteren 
auf die Neuordnung der Verkehrsverwaltung bezüglichen Verfügungen sind in 
der Verordnung vom heutigen, die Verwaltungsordnung für die Verkehrsanstalten 
betreffend, enthalten. 
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1906. 
Luitpold, 
Prinz von SBayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
— 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrat! 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Nr. 10533/VI. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau-- und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisen- 
bahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 17. Dezember 1906 zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Wolnzach — 
Geisenfeld finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und
	        
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