Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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b) für den Betrieb der Post- und Telegraphenverwaltung, einschließlich aller von 
dieser Verwaltung für eigene Rechnung ausgeführten Bauten, 
0) für den dem Straßen= und Flußbauamte Speyer unterstellten Dampfschiffahrtsbetrieb 
von dem Versicherungsamte der Verkehrsanstalten in Rosenheim wahrzunehmen. 
§ 2. 
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt in allen Fällen durch die Ausführungsbehörde. 
§ 3. 
Im übrigen werden die Vorschriften zum Vollzuge der Unfallversicherung mit Geneh- 
migung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten von der Ausführungsbehörde 
erlassen. 
84. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte ist die Verordnung vom 28. Dezember 1900, den Vollzug 
der 88 128—132 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes betreffend (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Seite 1253), aufgehoben. 
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1906. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf u. Feilitzssch. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Frhr. v. Schacky. 
  
Nr. 49885. 
Bekanntmachung, das Hinterlegungswesen in Aschaffenburg betreffend. 
fK. Staatsministerium der Instiz und K. Staatsministerinm der Finanzen. 
Vom 1. Januar 1907 an wird die Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens 
für den Bezirk des Amtsgerichts Aschaffenburg (Bekanntmachung vom 12. Juli 1904, 
Gesetz= und Verordnungsblatt S. 247, Justiz-Ministerialblatt S. 147) der K. Bank auch 
insoweit übertragen, als es sich um die Hinterlegung von Urkunden, die nicht Wertpapiere 
sind, sowie von Kostbarkeiten handelt. 
München, den 18. Dezember 1906. 
v. Miltner. u. Pfaff.
	        
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