Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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§ 1. 
Am 1. Jannar 1907 tritt in Bayern die beigefügte Deutsche Arzneitaxe in Kraft. 
§ 2. 
Offentlichen Anstalten und Kassen ist ein Preisnachlaß (Rabatt) von 10% zu ge- 
währen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf fabrikmäßig hergestellte Arznei- 
zubereitungen, die in fertiger Aufmachung (Originalpackung) abgegeben werden. 
Pfennigbrüche, die bei der Berechnung des Nachlaßpreises entstehen, werden auf volle 
Pfennige erhöht; eine Abrundung des Nachlaßpreises findet nicht statt. 
8 3. 
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, die Arzneitaxe nach Bedarf einer 
Revision zu unterstellen und hiernach abzuändern. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf 
die Vorschriften über den Preisnachlaß (8 2). 
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, den Text der Arzneitaxe, wic er 
sich aus den Anderungen ergibt, bekannt zu machen. 
§ 4. 
Die Verordnung vom 17. März 1905 und die Ministerialbekanntmachung vom 
28. Dezember 1905, die Arzneitaxe betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 79, 702) 
treten am 1. Januar 1907 außer Wirksamkeit. 
München, den 26. Dezember 1906. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bavern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Schreiber.
	        
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