Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  76.  893

festgesetzt  ist,  so  wird  nach  diesem  der  Preis  für  jede  Menge  des  Anrzneimittels  berechnet.
Sind  die  Preise  eines  Arzneimittels  für  verschiedene  Mengen  abgestuft,  so  ist  für  die  Berechnung
  des  Preises  der  zwischen  diesen  Stufen  liegenden  Mengen  der  Preissatz  der  nächstniederen
  Stufe  maßgebend.  Wenn  auf  diese  Weise  der  Preis  für  die  nächsthöhere  Stufe
überschritten  würde,  so  darf  nur  der  Preis  dieser  Stufe  berechnet  werden.“)  De##/Xe
nhõöckste  Stuse  esgegere  Preis  ist  zkksebetrckhf/zne  hereclsinung  der  Preise
aller  diese  Stufe  iibersclsireitenden  Mengen.

9.  Der  niedrigste  Preisansatz  ist  5  Pfennig,  für  Mittel  der  Tabelle  B  des  Arznei—
buchs  10  Pfennig.  Jeder  Pfennigbruch  ist  auf  einen  vollen  Pfennig  zu  erhöhen.

10.  20  Tropfen  von  Flüssigkeiten  (einschließlich  der  fetten  und  ätherischen  Ole  und
Tinkturen),  25  Tropfen  Essigäther,  Chloroform  und  Atherweingeist,  50  Tropfen  Ather  sind
wie  Ug  zu  berechnen.

11.  Für  Arzneimittel,  welche  in  der  Preisliste  nicht  aufgeführt  sind,  ist  der  Preis
nach  den  im  Abschnitt  I  und  in  Nr.  8  enthaltenen  Grundsätzen  festzustellen.

12.  Die  Vergütungen  für  die  zur  Herstellung  der  Arzneien  aufgewendeten  Arbeiten
sind  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  berechnen:

a)  für  die  Bereitung  einer  Arzuei  durch  Mischen  mehrerer  Flüssigkeiten,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  unter  b  undd  10  Pf.
b)  für  die  Bereitung  einer  Arznei,  zu  welcher  das  Anftösen  oder  das  Anreiben  eines
oder  mehrerer  nicht  flüssiger  Arzneimittel  (Salze,  Zucker,  Olzucker,  Manna,
arabisches  Gummi,  Phosphor,  Karbolsäure,  Latwergen,  Muse,  Seifen,  Storax
und  dergl.  sowie  Extrakte  —  mit  Ausnahme  der  Extrakte  von  dünner  Konsistenz
  —  )  in  einer  oder  mehreren  Flüssigkeiten,  ferner  die  Anfertigung  von
Schleim  aus  Eibischwurzel,  Tragant,  Quittensamen  und  dergl.  erforderlich  ist,
einschließlich  des  verbrauchten  destillierten  Wassers  bis  zu  einer  Menge  von
3000  35  Pf.
Anmerkung:  Sind  die  —ie  in  feistallssiertem  und  in  gepulvertem
Zustand  in  der  Arzueitaxe  aufgeführt,  so  darf  bei  Auflösungen  nur  der

Preis  des  kristallisierten  Salzes  berechnet  werden.
Bei  der  Angabe  der  Lösungsverhältnisse  bedenten  die  Ausdrücke  1  =  10,
1:  10,  1/10,  1/9,  daß  1  Teil  des  zu  lösenden  Stoffes  in  9  Teilen  Flüssigkeit

  zu  lösen  ist.

J)  für  die  Bereitung  einer  Arzuei,  zu  welcher  die  Anfertigung  von  Abkochungen
oder  Ausgüssen  (Schleim  von  Eibischwurzel  siehe  zu  b),  von  Einkochungen,  von

*)  Beispiel:  gosten  nach  der  Preisliste  1  g  eines  Mittels  10  Pf.,  10  g  dieses  Mittels  70  Pf.,  so  sind
für  9  x  nicht  90  Pf.,  sondern  nur  70  Pf.  zu  berechnen.